18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.07.2016

Einzel­ver­traglich zugesagte betriebliche Alters­ver­sorgung muss im Vergleich zu kollektivem Versor­gungs­system annähernd gleichwertig seinBAG zu Betriebs­renten­ansprüche aus Betriebs­vereinbarungen

Arbeitnehmer, denen bereits einzel­ver­traglich eine betriebliche Alters­ver­sorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebs­vereinbarung beruhenden kollektiven Versor­gungs­system des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betrie­b­s­parteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs­spiel­raums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren 1987 einzel­ver­traglich Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betrie­bs­ver­ein­barung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betrie­bs­ver­ein­barung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betrie­bs­ver­ein­barung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzel­ver­tragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betrie­bs­ver­ein­barung fallen.

BAG weist Sache zur Klärung möglicher nicht gerecht­fer­tigter Ungleich­be­hand­lungen zurück an LAG

Das Landes­a­r­beits­gericht hat angenommen, dass dem Kläger eine Altersrente nach der Betrie­bs­ver­ein­barung aus dem Jahr 2007 zustehe. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Es stehe laut Bundes­a­r­beits­gericht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betrie­bs­ver­ein­barung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerecht­fer­tigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzel­ver­trag­licher Zusage führen würde. Es sei zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzel­ver­trag­lichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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