15.11.2024
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Dokument-Nr. 5595

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.02.2008

BAG zur Klagefrist bei der Kündigung schwer­be­hin­derter ArbeitnehmerFrist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integra­ti­o­nsamtes

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat seine Rechtsprechung zur Klagefrist bei Kündigung eines schwer­be­hin­derten Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes bestätigt. Danach beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integra­ti­o­nsamtes.

Kündigt der Arbeitgeber einem schwer­be­hin­derten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integra­ti­o­nsamtes) an den Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeits­ver­hältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 kündigte der Beklagte das Arbeits­ver­hältnis zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes eingeholt zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob das Kündi­gungs­schreiben dem Kläger noch am 29. Juni 2005 oder später zugegangen ist.

Mit seiner am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger vor allem unter Berufung auf das Zustim­mungs­er­for­dernis nach § 85 SGB IX gegen die Kündigung vom 13. Juni 2005 und eine weitere, nunmehr nach Einholung der Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes ausgesprochene Kündigung vom 31. Oktober 2005. Er macht geltend, der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist habe nicht begonnen, da ihm eine Entscheidung des Integra­ti­o­nsamtes über die Kündigung vom 13. Juni 2005 nicht bekannt gegeben worden sei. Abgesehen davon sei ihm die Kündigung, da er gem. § 1896 f. BGB unter Betreuung stehe, wirksam erst nach dem 30. Juni 2005 durch Aushändigung des Kündi­gungs­schreibens an seine Betreuerin zugegangen.

BAG bestätigt Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat dem gegen die Kündigung vom 13. Juni 2005 gerichteten Feststel­lungs­antrag stattgegeben, den Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum 31. Dezember 2005 (Beendigung durch die Kündigung vom 31. Oktober 2005) festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von Annah­me­ver­zugslohn verurteilt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dem ist der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts gefolgt. Auch wenn, was mangels hinreichender Tatsa­chen­fest­stel­lungen nicht abschließend geklärt werden konnte, die Kündigung vom 13. Juni 2005 dem Kläger schon am 29. Juni 2005 zugegangen sein sollte, war die Klageerhebung am 21. Juli 2005 nach § 4 Satz 4 KSchG rechtzeitig. Eine Entscheidung des Integra­ti­o­nsamtes über diese Kündigung war nicht getroffen und konnte deshalb dem Kläger bis zur Klageerhebung auch nicht bekannt gegeben werden. Der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist hatte deshalb am 21. Juli 2005 noch nicht begonnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des BAG vom 13.02.2008

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