18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil29.08.2013

Kein Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung im Ausland bei betrie­bs­be­dingter KündigungArbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmer im Ausland weiter zu beschäftigen

Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendi­gungs­kün­digung - ggf. im Wege der Änderungs­kün­digung - eine Weiter­be­schäf­tigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlech­terten Arbeits­be­din­gungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers. Der Erste Abschnitt des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht. Ob dies der Berück­sich­tigung von Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten im Ausland entgegensteht, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, war nicht zu entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Beklagte ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Sie unterhält seit geraumer Zeit in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte, in der sie Verbandsstoffe herstellt. Die „Endfertigung“ der Stoffe erfolgte in einem am Sitz der Beklagten gelegenen Betrieb. In diesem war die Klägerin seit 1984 als Textil­a­r­beiterin tätig. Im Juni 2011 beschloss die Beklagte, ihre gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren. In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung nebst „kaufmännischem Bereich“ bestehen bleiben. Mit Blick hierauf erklärte die Beklagte gegenüber den an ihrem Sitz beschäftigten Produk­ti­o­ns­mi­t­a­r­beitern eine ordentliche Beendigungskündigung. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerecht­fertigt. Die Beklagte habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungs­kün­digung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug zumindest nachzudenken.

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Ausland anbieten

Die Kündi­gungs­schutzklage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Aufgrund der Verlagerung der „Endfertigung“ in die - mehrere hundert Kilometer von ihrem Sitz entfernte - tschechische Betriebsstätte hatte die Beklagte keine Möglichkeit mehr, die Klägerin in einem inländischen Betrieb weiter zu beschäftigen. Umstände, unter denen ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu erwägen wäre, Arbeitnehmer im Ausland weiter zu beschäftigen, lagen nicht vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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