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Amtsgericht München Urteil22.06.2011
Versicherung muss Reisekosten nur bei unerwarteter, betriebsbedingter Kündigung durch Arbeitgeber erstattenGeschäftsführer, der nach Abberufung selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung wegen unerwartetem Arbeitsplatzverlust
Kündigt ein Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, seinen Anstellungsvertrag, stellt dies keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung dar. Eine Versicherung ist daher nicht verpflichtet, die Reiserücktrittskosten für eine stornierte Urlaubsreise zu übernehmen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar im Oktober 2009 eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden. Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.
Kläger verlangt Reisekosten von der Versicherung erstattet
Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2.304 Euro verlangte er von seiner Versicherung.
Versicherung verneint betriebsbedingte Kündigung und verweigert Zahlung
Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes abgedeckt sei. Im Übrigen gelte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer nach seinem Dienstvertrag als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Voraussetzungen für Einstandspflicht der Versicherung nicht erfüllt
Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.
Versicherungsbedingungen verlangen eindeutig Vorliegen einer betriebsbedingten Kündigung durch Arbeitsgeber
Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne. Das Landgericht München I wies im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsgebers vorliegen müsse, hier aber der Geschäftsführer selbst gekündigt habe. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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