22.11.2024
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Amtsgericht München Urteil22.06.2011

Versicherung muss Reisekosten nur bei unerwarteter, betrie­bs­be­dingter Kündigung durch Arbeitgeber erstattenGeschäftsführer, der nach Abberufung selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf Reise­kos­te­n­er­stattung wegen unerwartetem Arbeits­platz­verlust

Kündigt ein Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, seinen Anstel­lungs­vertrag, stellt dies keine unerwartete, betrie­bs­be­dingte Kündigung dar. Eine Versicherung ist daher nicht verpflichtet, die Reise­rück­tritts­kosten für eine stornierte Urlaubsreise zu übernehmen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar im Oktober 2009 eine 10-tägige Karibik­kreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden. Vorsorglich schlossen sie eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen sollte eine Erstattung der Rücktritts­kosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betrie­bs­be­dingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.

Kläger verlangt Reisekosten von der Versicherung erstattet

Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesell­schaf­ter­ver­sammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstel­lungs­vertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2.304 Euro verlangte er von seiner Versicherung.

Versicherung verneint betrie­bs­be­dingte Kündigung und verweigert Zahlung

Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine betrie­bs­be­dingte Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes abgedeckt sei. Im Übrigen gelte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer nach seinem Dienstvertrag als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Voraussetzungen für Einstands­pflicht der Versicherung nicht erfüllt

Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Versi­che­rungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstands­pflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betrie­bs­be­dingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.

Versi­che­rungs­be­din­gungen verlangen eindeutig Vorliegen einer betrie­bs­be­dingten Kündigung durch Arbeitsgeber

Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne. Das Landgericht München I wies im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Versi­che­rungs­be­din­gungen eindeutig eine betrie­bs­be­dingte Kündigung des Arbeitsgebers vorliegen müsse, hier aber der Geschäftsführer selbst gekündigt habe. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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