23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil09.05.2007

Reise­rück­tritt­ver­si­cherer muss bei verhal­tens­be­dingter Kündigung nicht zahlenKündigung kam nicht unerwartet

Wird einem Arbeitnehmer nach vorherigen Abmahnungen wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung verhal­tens­bedingt das Arbeits­ver­hältnis gekündigt, so ist dies keine für ihn unerwartete Kündigung im Rahmen der Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall war ein Arbeitnehmer wiederholt wegen unzureichender Wartungs­a­r­beiten an Aufzügen abgemahnt worden. Der Arbeitgeber kündigte schließlich das Arbeits­ver­hältnis. Aus diesem Grund stornierte der Arbeitnehmer eine gebuchte Reise. Außerdem erhob er gegen die Kündigung eine Kündi­gungs­schutzklage. Vor dem Arbeitsgericht schloss er dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, in welchem die verhal­tens­be­dingte Kündigung in eine betrie­bs­be­dingte Kündigung abgeändert wurde. Von der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung verlangte er die Stornokosten, die diese nicht übernehmen wollte.

Nicht unerwartet

Das Amtsgericht München entschied, dass die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung nicht die Stornokosten erstatten müsse. Die Kündigung sei nicht "unerwartet" im Sinne der Vertrags­be­din­gungen der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung. Der Kündigung seien Abmahnungen vorausgegangen.

Vergleich ändert nichts an rechtlicher Beurteilung

Auch der Vergleich im arbeits­ge­richt­lichen Verfahren mit der Abänderung der verhal­tens­be­dingten Kündigung in eine betrie­bs­be­dingte Kündigung ändere hieran nichts. Dies reiche nicht als Nachweis aus, dass nicht doch eine verhal­tens­be­dingte Kündigung vorgelegen habe, meinte das Gericht.

Quelle: ra-online (pt)

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