23.11.2024
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Dokument-Nr. 12624

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil23.11.2011

LAG Düsseldorf: Außer­or­dentliche betrie­bs­be­dingte Kündigungen nach Kündi­gungs­verzicht unwirksamKündi­gungs­verzicht gemäß Dienst­ver­ein­barung auch bei drohender Insolvenz weiterhin wirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die von einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausgesprochenen außer­or­dent­lichen betrie­bs­be­dingten Kündigungen für unwirksam erklärt. Der zuvor in einer Dienst­ver­ein­barung festgelegte Kündi­gungs­verzicht im Gegenzug zum Verzicht auf Weihnachtsgeld ist auch bei einer schwierigen wirtschaft­lichen Situation des Arbeitgebers als Gesamtzusage indivi­du­a­l­ver­traglich weiter wirksam.

Im zugrunde liegenden Streitfall sah eine Dienst­ver­ein­barung eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld den Verzicht auf ordentliche betrie­bs­be­dingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2011 vor. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 habe sie im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz 121 außer­or­dentliche betrie­bs­be­dingte Kündigungen aussprechen müssen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahl­richtlinie und eines Sozialplans mit der Mitar­bei­ter­ver­tretung.

Kündi­gungs­verzicht wurde bereits in Kenntnis der schwierigen wirtschaft­lichen Situation vereinbart

Ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Duisburg, hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf den Kündi­gungs­schutz­klagen stattgegeben. Das Gericht ging davon aus, dass die Rechte der Beschäftigten aus der Dienst­ver­ein­barung, d.h. der Kündigungsverzicht, jedenfalls als Gesamtzusage indivi­du­a­l­ver­traglich weiter wirksam waren. Diese Rechte wurden durch den Abschluss der nachfolgenden Auswahl­richtlinie und des Sozialplans nicht aufgehoben. Auch einen Wegfall der Geschäfts­grundlage hat das Landes­a­r­beits­gericht nicht angenommen. Den Anforderungen an eine außer­or­dentliche betrie­bs­be­dingte Kündigung genügte der Sachvortrag der Beklagten nicht. Hierbei hat das Gericht u.a. berücksichtigt, dass der Kündi­gungs­verzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaft­lichen Situation vereinbart worden war. Es reichte ebenso nicht aus, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen sei, die Kreditlinie zu erhöhen.

Erläuterungen

Die Verfahren 12 Sa 843/11, 12 Sa 929/11, 12 Sa 930/11 und 12 Sa 931/11, sind durch Berufungs­rü­cknahme bzw. Vergleich erledigt worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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