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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil23.11.2011
LAG Düsseldorf: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksamKündigungsverzicht gemäß Dienstvereinbarung auch bei drohender Insolvenz weiterhin wirksam
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die von einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen für unwirksam erklärt. Der zuvor in einer Dienstvereinbarung festgelegte Kündigungsverzicht im Gegenzug zum Verzicht auf Weihnachtsgeld ist auch bei einer schwierigen wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers als Gesamtzusage individualvertraglich weiter wirksam.
Im zugrunde liegenden Streitfall sah eine Dienstvereinbarung eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld den Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2011 vor. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 habe sie im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung.
Kündigungsverzicht wurde bereits in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart
Ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Duisburg, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Das Gericht ging davon aus, dass die Rechte der Beschäftigten aus der Dienstvereinbarung, d.h. der Kündigungsverzicht, jedenfalls als Gesamtzusage individualvertraglich weiter wirksam waren. Diese Rechte wurden durch den Abschluss der nachfolgenden Auswahlrichtlinie und des Sozialplans nicht aufgehoben. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat das Landesarbeitsgericht nicht angenommen. Den Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung genügte der Sachvortrag der Beklagten nicht. Hierbei hat das Gericht u.a. berücksichtigt, dass der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden war. Es reichte ebenso nicht aus, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen sei, die Kreditlinie zu erhöhen.
Erläuterungen
Die Verfahren 12 Sa 843/11, 12 Sa 929/11, 12 Sa 930/11 und 12 Sa 931/11, sind durch Berufungsrücknahme bzw. Vergleich erledigt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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