14.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.09.2005

Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld ist nicht mitbe­stim­mungs­pflichtig

Mit zwei verkündeten Beschlüssen hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof festgestellt, dass bei der im Land Hessen ab dem 1. August 2003 geltenden Neuregelung für die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an neu einzustellende Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Mitbe­stim­mungs­rechte im Wesentlichen beachtet worden sind.

Eine Verletzung des gesetzlichen Mitbe­stim­mungs­rechtes der Arbeit­neh­mer­ver­tretung liegt danach lediglich insoweit vor, als nach der Neuregelung anstelle der bisher üblichen Zahlung des Weihnachts­geldes in der Höhe eines bestimmten prozentualen Anteils des Monatsgehaltes der Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Zahlung eines Festbetrages vorgesehen ist.

Die Neuregelung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes an neu einzustellende Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer war eingeführt worden, nachdem das Land Hessen die Tarifverträge über die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes an Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit Wirkung zum 31. Juli 2003 gekündigt hatte. Daraufhin erließ der Hessische Minister des Innern und für Sport unter dem 1. Juli 2003 ein Rundschreiben, das u. a. die Anwendung der gekündigten Tarifverträge betreffend das Weihnachts- und Urlaubsgeld regelte, soweit es um neu eingestellte Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende usw. geht. Darin wurde ausgeführt, für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungen der Tarifverträge bestehenden Arbeits- bzw. Ausbil­dungs­ver­hältnisse gelten die Tarifverträge unverändert weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt würden. Für neu eingestellte Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer könnten abweichende Regelungen unmittelbar als Vertragsinhalt vereinbart werden, da ihre Arbeits- bzw. Ausbil­dungs­ver­hältnisse nicht von der Nachwirkung der - gekündigten - Tarifverträge erfasst seien. Die hessische Landesregierung habe am 30. Juni 2003 beschlossen, dass neu eingestellte Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer ab sofort, d. h. ab 1. August 2003 das Weihnachts- und Urlaubsgeld nach Maßgabe der gekündigten Tarifverträge gewährt werde, wobei hinsichtlich der Höhe der Leistungen die für die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten im Bereich der hessischen Landes­ver­waltung geltenden Maßstäbe zugrunde zu legen seien. Diese Maßstäbe sehen eine Kürzung des Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes vor.

Nachdem das Hessische Ministerium des Innern und für Sport einen Antrag des Haupt­per­so­nalrats auf Durchführung eines Mitbe­stim­mungs­ver­fahrens abgelehnt hatte, hat der Haupt­per­so­nalrat beim Verwal­tungs­gericht Wiesbaden ein perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­liches Beschluss­ver­fahren mit dem Ziel eingeleitet, festzustellen, dass bei der Einführung der mit Wirkung ab 1. August 2003 geltenden Neuregelung für die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld seine Mitbe­stim­mungs­rechte verletzt worden sind.

Diesen Anträgen hat das Verwal­tungs­gericht im November 2004 bzw. im Januar 2005 stattgegeben. Auf die gegen diese Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts vom Ministerium eingelegten Beschwerden hat der Fachsenat für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen abgeändert und die Anträge des Haupt­per­so­nalrats überwiegend abgelehnt.

Zur Begründung führt der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof aus, die Neuregelungen betreffend die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an die ab dem 1. August 2003 neu einzustellenden Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer beträfen zwar Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle im Sinne der gesetzlichen Mitbe­stim­mungs­re­ge­lungen, da der vom Gesetz verwendete Begriff der "Dienststelle" nicht im Sinne einer Beschränkung auf den örtlichen Bereich einer Dienststelle zu verstehen sei, sondern den Unterschied zwischen einer kollektiven und einer individuellen Vereinbarung über Fragen der Lohngestaltung kennzeichne. Derartige Fragen könnten auch mehrere Dienststellen betreffen. Die mit der Einführung der Neuregelung vorgenommene Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld betreffe jedoch nur die Höhe der jeweils zu zahlenden Beträge, sei jedoch nicht als Aufstellung von Entloh­nungs­grund­sätzen bzw. als Einführung und Anwendung von Entloh­nungs­grund­sätzen zu beurteilen. Nur diese Fragen der Lohngestaltung, nicht jedoch die bloße Kürzung von Zuwendungen oder von anderen Lohnbzw. Gehalts­be­stand­teilen seien mitbe­stim­mungs­pflichtig. Die Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld sei deshalb keine Struk­tur­ver­än­derung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Mitbe­stim­mungs­re­gelung.

Etwas anderes gelte jedoch, soweit die ab dem 1. August 2003 geltende Neuregelung die Möglichkeit der Zahlung eines Festbetrages anstelle der bisher üblichen Zahlung des Weihnachts­geldes in Höhe eines bestimmten prozentualen Anteils des Monatsgehaltes der betroffenen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer entsprechend einer zukünftigen Neuregelung für Beamtinnen und Beamte vorsehe. Auch wenn die Zahlung eines Festbetrages tatsächlich noch nicht umgesetzt worden sei, stelle die bereits vorgesehene Möglichkeit einer Neuregelung eine Struk­tur­ver­än­derung bezüglich der Zahlung von Weihnachtsgeld dar, die mitbe­stim­mungs­pflichtig sei.

Gegen die Entscheidungen wurde die Rechts­be­schwerde zugelassen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2005 des. Hessischen VerwGH v. 07.09.2005

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