Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 verlangte der Betriebsrat eines Versicherungskonzerns die Entlassung einer Sachbearbeiterin, da es zwischen ihr und zwei Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 zu Auseinandersetzungen kam. Nachdem der Konzern eine Kündigung ablehnte, setzte der Betriebsrat sein Entlassungsverlangen gerichtlich durch. Der Versicherungskonzern kündigte die Sachbearbeiterin daraufhin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Dagegen setzte sich diese mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielten die fristlose Kündigung für unwirksam, aber die ordentliche Kündigung für wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision sowohl der Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmerin.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher beide Revisionen zurück. Die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Sie sei weder sozial ungerechtfertigt noch sei sie aus anderen Gründen unwirksam.
Aufgrund der rechtskräftigen Stattgabe des Entlassungsverlangens des Betriebsrats im Verfahren des § 104 BetrVG stehe zwischen den Parteien fest, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sei, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin unter Wahrung der Kündigungsfristen zu beenden. Dies begründe ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Prüfung einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit bedürfe es ebenso nicht, wie eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG.
Die Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung gemäß § 102 BetrVG sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen, da er selbst die Entlassung der Arbeitnehmerin gefordert habe. Das Entlassungsverlangen enthalte bereits die Zustimmung des Betriebsrats zu der umzusetzenden Kündigung.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Denn es habe an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gefehlt. Ein solcher folge nicht bereits aus der rechtskräftigen Stattgabe des Entlassungsverlangens des Betriebsrats. Denn damit sei die Arbeitgeberin nur zur Entlassung der Arbeitnehmerin verpflichtet worden, nicht zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)