18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27729

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Urteil25.04.2018Bundesarbeitsgericht2 AZR 493/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 2099Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 2099
  • BB 2018, 2684Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 2684
  • NJW 2018, 2916Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2916
  • NJW-Spezial 2018, 564Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 564
  • NZA 2018, 1157Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1157
  • ZIP 2018, 1996Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 1996
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil13.12.2016, 6 Ca 6172/16
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil03.08.2017, 2 Sa 26/17
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.04.2018

BAG: Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungs­schutz­klage bei Einwurf einer Kündigung in inländischen Briefkasten trotz dauerhaften Aufenthalts des Arbeitnehmers im AuslandDurch Vorhalten eines mit Namen versehenen Briefkastens wird Zugangs­mög­lichkeit aufrecht­er­halten

Eine Kündigungs­schutz­klage kann nicht gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer trotz dauerhaften Aufenthalts im Ausland im Inland einen mit seinem Namen versehenen Briefkasten vorhält und in diesem die Kündigung eingeworfen wurde. Es obliegt dem Arbeitnehmer Vorkehrungen für eine rechtzeitige Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schreiben zu treffen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 wurde dem Chefarzt einer Klinik gekündigt. Das Kündi­gungs­schreiben wurde in dem mit seinem Namen versehenen Briefkasten seines Wohnhauses eingeworfen. Dort war der Chefarzt aber nicht mehr wohnhaft seit er eine Beschäftigung in Katar aufgenommen hatte. In Deutschland war er nur unregelmäßig. Sein Wohnhaus hatte er vermietet und dem Mieter aufgegeben, jeden Monat die Post nach Katar zu senden. Der Chefarzt erhielt erst im Juli 2016 Kenntnis von der Kündigung als er sich für einige Tage in Deutschland befand. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Da die Frist zur Klageerhebung aber bereits verstrichen war, beantragte er die nachträgliche Zulassung der Klage. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven und das Landes­a­r­beits­gericht Bremen wiesen diesen Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Revision des Chefarztes.

Keine nachträgliche Zulassung der Kündi­gungs­schutzklage

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Chefarztes zurück. Eine nachträgliche Zulassung der Kündi­gungs­schutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG komme nicht in Betracht. Denn der Kläger sei nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben. Er hätte nämlich dafür Sorge tragen müssen, dass er zeitnah von für ihn bestimmten Sendungen Kenntnis erlangt.

Aufrecht­er­halten einer Zugangs­mög­lichkeit durch Briefkasten

Der Kläger habe durch das Vorhalten eines mit seinem Namen versehenen Briefkastens an seinem Wohnhaus eine Zugangs­mög­lichkeit aufrecht­er­halten, so das Bundes­a­r­beits­gericht, so dass ihn auch die Obliegenheit getroffen habe, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme von dort eingelegten Schreiben zu treffen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte zum Beispiel seinen Mieter darum bitten können, die Post an eine Person seines Vertrauens weiterzuleiten und diese wiederum mit der Überprüfung des Inhalts der Sendung beauftragen können. Die Anweisung an den Mieter einmal in Monat die Post nach Katar zu senden sei insbesondere angesichts der erheblichen Postlaufzeiten von Deutschland nach Katar unzureichend gewesen.

Keine Verletzung arbeits­ver­trag­licher Pflichten durch Arbeitgeberin

Eine Verletzung von arbeits­ver­trag­lichen Nebenpflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Selbst wenn ihr die Beschäftigung des Klägers in Katar bekannt gewesen wäre, habe sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die nötigen Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme getroffen hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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