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Dokument-Nr. 28812

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Urteil13.12.2018Bundesarbeitsgericht2 AZR 370/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2019, 636Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2019, Seite: 636
  • NJW 2019, 1161Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1161
  • NZA 2019, 445Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 445
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Mannheim, Urteil21.09.2017, 12 Ca 63/17
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil29.05.2018, 19 Sa 61/17
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2018

BAG: Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen absichtlich falscher Angabe der Überstun­de­n­anzahl über mehrere JahreKein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Er­schwernis­zuschlägen mit falschen Überstunden

Gibt ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre absichtlich falsche Überstunden an, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer darf nicht gezahlte Er­schwernis­zuschläge nicht eigenmächtig durch falsche Überstunden ausgleichen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von Anfang 2012 bis Anfang 2017 hatte ein Arbeitnehmer jeden Monat mindestens sieben Stunden mehr als Überstunden angegeben als dies tatsächlich der Fall war. Er rechtfertigte sein Handeln damit, dass ihm Erschwer­nis­zu­schläge zustünden, diese aber nicht von der Arbeitgeberin gezahlt wurden. Nachdem die Arbeitgeberin im März 2017 davon erfuhr, kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Sie hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sei wirksam. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeit korrekt zu dokumentieren, sei geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens ab, sondern auf den mit der Pflicht­ver­letzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.

Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwer­nis­zu­schlägen mit falschen Überstunden

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts könne sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, ihm stünden Erschwer­nis­zu­schläge zu. Der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeits­leis­tungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Der Arbeitnehmer müsse nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwer­nis­zu­schläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete Überstunden abrechnen darf.

Inter­es­se­n­ab­wägung geht zu Lasten des Arbeitnehmers

Das Bundes­a­r­beits­gericht hielt angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses für gewichtiger als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiter­be­schäf­tigung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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