Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2018
BAG: Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl über mehrere JahreKein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden
Gibt ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre absichtlich falsche Überstunden an, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer darf nicht gezahlte Erschwerniszuschläge nicht eigenmächtig durch falsche Überstunden ausgleichen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von Anfang 2012 bis Anfang 2017 hatte ein Arbeitnehmer jeden Monat mindestens sieben Stunden mehr als Überstunden angegeben als dies tatsächlich der Fall war. Er rechtfertigte sein Handeln damit, dass ihm Erschwerniszuschläge zustünden, diese aber nicht von der Arbeitgeberin gezahlt wurden. Nachdem die Arbeitgeberin im März 2017 davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben Klage statt
Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Sie hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
Bundesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sei wirksam. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeit korrekt zu dokumentieren, sei geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens ab, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.
Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, ihm stünden Erschwerniszuschläge zu. Der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Der Arbeitnehmer müsse nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete Überstunden abrechnen darf.
Interessenabwägung geht zu Lasten des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht hielt angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für gewichtiger als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)