18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil29.06.2023

Material aus Video­über­wachung trotz Daten­schutz­be­denken in Kündigungs­schutz­prozess verwertbarBAG kippt Entscheidung des LAG und weist die Sache zurück an das LAG

In einem Kündigungs­schutz­prozess besteht grundsätzlich kein Verwer­tungs­verbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Video­über­wachung, die vorsätzlich vertrags­widriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungs­maßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Daten­schutz­rechts steht. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigt. Die Beklagte wirft ihm u.a. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehra­r­beits­schicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger zwar an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

BAG bejaht Verwertbarkeit des Überwa­chungs­videos

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweis­ver­wer­tungs­verbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts - bis auf einen Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis - Erfolg. Sie führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehra­r­beits­schicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Video­über­wachung am Tor zum Werksgelände in Augenschein nehmen. Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfas­sungs­rechts.

Verarbeitung perso­nen­be­zogenen Daten bei vorsätzlich vertrags­widrigen Verhalten nach DSGVO nicht ausgeschlossen

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden perso­nen­be­zogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung - wie hier - offen erfolgt und vorsätzlich vertrags­widriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat.

Kein genera­l­prä­ventives Verwer­tungs­verbot wegen schwerwiegender Grund­rechts­ver­letzung

Der Senat konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Genera­l­prä­vention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwa­chungs­maßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat drei ähnlich gelagerte Verfahren auf die Revision der Beklagten ebenfalls an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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