21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.08.2018

Pflicht­ver­letzung des Arbeitnehmers: Speicherung von Bildsequenzen aus rechtmäßiger offener Video­über­wachung zulässigKeine Verletzung allgemeiner Persönlich­keits­rechte bei rechtmäßig offener Video­über­wachung

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Video­über­wachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unver­hält­nismäßig wird, solange die Ahndung der Pflicht­ver­letzung durch den Arbeitgeber arbeits­rechtlich möglich ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahren war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschrif­ten­handel mit angeschlossener Lotto­an­nah­me­stelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Video­über­wachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Video­auf­zeich­nungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Kündi­gungs­schutzklage in den Vorinstanzen erfolgreich

Die Vorinstanzen gaben der dagegen gerichteten Kündi­gungs­schutzklage statt. Das Landes­a­r­beits­gericht war der Auffassung, dass die Erkenntnisse aus den Video­auf­zeich­nungen einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen.

Arbeitgeber durfte bei Auswertung der Aufzeichnungen auf berechtigten Anlass waren

Auf die Revision des Beklagten hob das Bundes­a­r­beits­gericht das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündi­gungs­schutz­antrags auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurück. Sollte es sich - was das Gericht nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann - um eine rechtmäßige offene Video­über­wachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F.* zulässig gewesen und habe dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Video­über­wachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Daten­schutz­grund­ver­ordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen perso­nen­be­zogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

* § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (a.F.) lautet:

Perso­nen­be­zogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses oder nach Begründung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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