22.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil31.01.2018

Kein Anspruch auf Karen­zent­schä­digung ab Zeitpunkt des Rücktritts vom nachver­trag­lichen Wettbe­wer­bs­verbotBAG zur Wirksamkeit eines Rücktritts vom nachver­trag­lichen Wettbe­wer­bs­verbot

Bei einem nachver­trag­lichen Wettbe­wer­bs­verbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.Sd. §§ 320 ff. BGB. Die Karen­zent­schä­digung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkur­renz­tä­tigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbe­wer­bs­verbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Brutto­mo­nats­ver­dienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karen­zent­schä­digung in Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durch­schnitt­lichen Bezüge erhalten. Das Arbeits­ver­hältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karen­zent­schä­digung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es u.a.: "Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbe­wer­bs­verbot gebunden fühle."

Beklagte sieht in E-Mail wirksamen Rücktritt von Vertrag

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karen­zent­schä­digung in Höhe von 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbe­wer­bs­verbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger durch die E-Mail vom 8. März 2016 wirksam seinen Rücktritt erklärt habe.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landes­a­r­beits­gericht das Urteil teilweise ab und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Karen­zent­schä­digung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zu. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

BAG bejaht nur anteiligen Anspruch auf Karen­zent­schä­digung

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Da es sich beim nachver­trag­lichen Wettbe­wer­bs­verbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karen­zent­schä­digung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkur­renz­tä­tigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbe­wer­bs­verbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, d.h. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte hat die vereinbarte Karen­zent­schä­digung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landes­a­r­beits­ge­richts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbe­wer­bs­verbot erklärt, ist revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karen­zent­schä­digung zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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