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- DB 2022, 1523Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 1523
- MDR 2022, 966Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 966
- NJW 2022, 1558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1558
- NZA 2022, 707Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 707
- Arbeitsgericht Paderborn, Urteil10.05.2019, 3 Ca 123/19
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil04.02.2020, 14 Sa 755/19
Bundesarbeitsgericht Urteil10.11.2021
Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens für Zeitungszusteller wegen DauernachtarbeitGrundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags
Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungszustellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlag. Die Klägerin arbeitete an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6 Uhr. Die Beklagte gewährte ihr dafür einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Klägerin wollte aber weitere 20 %. Sowohl das Arbeitsgericht Paderborn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags von 30 %
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin könne gemäß § 6 Abs. 5 AZG ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von insgesamt 30 % des Bruttoarbeitsentgelts verlangen. Dieser Zuschlag sei angemessen.
Keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags wegen Pressefreiheit
Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertige aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags. Zwar gehöre der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten. Jedoch gewährleiste die Medienfreiheit nicht, dass Medienerzeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein gelende Rechtsordnung zu beachten. Es sei zu beachten, dass der Zuschlag von 30 % dem verfassungsrechtlich besonders wichtigen Ziel des Gesundheitsschutzes diene. Dabei handele es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang. Für die Zeitungszustellung während der Nachtzeit gelte dies nicht.
Unwirtschaftlichkeit von Zeitungsaustragen zur Nachtzeit unerheblich
Soweit die Beklagte anführt, dass bei einem Nachtarbeitszuschlag von 30 % das Zeitungsaustragen zur Nachtzeit unwirtschaftlich und damit der Vertrieb und die Herstellung von Tageszeitungen in Frage gestellt werde, hielt das Bundesarbeitsgericht dies für unbeachtlich. Das Grundrecht auf Medienfreiheit schütze nicht davor, das sich bestimmte Vertriebsformen auf längere Sicht als wirtschaftlich unrentabel erweisen. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen dem mit § 6 Abs. 5 AZG verfolgten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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