13.12.2024
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Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.

Dokument-Nr. 34370

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Urteil10.11.2021Bundesarbeitsgericht10 AZR 261/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 1523Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 1523
  • MDR 2022, 966Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 966
  • NJW 2022, 1558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1558
  • NZA 2022, 707Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 707
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Paderborn, Urteil10.05.2019, 3 Ca 123/19
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil04.02.2020, 14 Sa 755/19
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.11.2021

Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Brutto­ein­kommens für Zeitungs­zu­steller wegen Dauer­nacht­arbeitGrundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags

Für das Austragen von Zeitungen in Dauer­nacht­arbeit ist ein Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Brutto­ein­kommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesund­heits­schutz der Zeitungs­zu­steller vor. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungs­zu­stellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlag. Die Klägerin arbeitete an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6 Uhr. Die Beklagte gewährte ihr dafür einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Klägerin wollte aber weitere 20 %. Sowohl das Arbeitsgericht Paderborn als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hamm gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Angemessenheit eines Nacht­a­r­beits­zu­schlags von 30 %

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin könne gemäß § 6 Abs. 5 AZG ein Nacht­a­r­beits­zu­schlag in Höhe von insgesamt 30 % des Brutto­a­r­beits­entgelts verlangen. Dieser Zuschlag sei angemessen.

Keine Reduzierung des Nacht­a­r­beits­zu­schlags wegen Pressefreiheit

Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertige aus Sicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts keine Reduzierung des Nacht­a­r­beits­zu­schlags. Zwar gehöre der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfs­tä­tig­keiten. Jedoch gewährleiste die Medienfreiheit nicht, dass Medien­er­zeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein gelende Rechtsordnung zu beachten. Es sei zu beachten, dass der Zuschlag von 30 % dem verfas­sungs­rechtlich besonders wichtigen Ziel des Gesund­heits­schutzes diene. Dabei handele es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang. Für die Zeitungszustellung während der Nachtzeit gelte dies nicht.

Unwirt­schaft­lichkeit von Zeitungs­aus­tragen zur Nachtzeit unerheblich

Soweit die Beklagte anführt, dass bei einem Nacht­a­r­beits­zu­schlag von 30 % das Zeitungs­aus­tragen zur Nachtzeit unwirt­schaftlich und damit der Vertrieb und die Herstellung von Tageszeitungen in Frage gestellt werde, hielt das Bundes­a­r­beits­gericht dies für unbeachtlich. Das Grundrecht auf Medienfreiheit schütze nicht davor, das sich bestimmte Vertriebsformen auf längere Sicht als wirtschaftlich unrentabel erweisen. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen dem mit § 6 Abs. 5 AZG verfolgten Gesund­heits­schutz der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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