18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 23759

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Urteil09.12.2015Bundesarbeitsgericht10 AZR 156/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 180Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 180
  • NZA 2016, 1021Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 1021
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht München, Urteil06.06.2014, 27 Ca 14113/13
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil29.01.2015, 4 Sa 557/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil09.12.2015

BAG: Dauer­nacht­arbeit rechtfertigt grundsätzlich Anspruch auf Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Brutto­stun­denlohnsGeringerer Zuschlag aufgrund Ruhephasen von 1 bis 1 ½ Stunden pro Nacht

Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft in der Nacht tätig und bestehen keine tarif­ver­trag­lichen Aus­gleichs­re­ge­lungen, so steht ihm gemäß § 6 Abs. 5 des Arbeits­zeit­ge­setzes (ArbZG) grundsätzlich ein Anspruch auf Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Brutto­stun­denlohns oder auf Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage zu. Ein geringerer Zuschlag kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer pro Nacht eine Ruhephase von 1 bis 1 ½ Stunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lkw-Fahrer war für eine Logistik- und Paket­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen im Linientransport tätig. Ein Tarifvertrag galt nicht. Da die Arbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der Zeit von 20 bis 6 Uhr lag, gewährte ihm die Arbeitgeberin ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % des Brutto­stun­denlohns. Dem Arbeitnehmer war dies aber zu wenig. Er verwies auf die erhebliche gesundheitliche Belastung durch die dauerhafte Nachtarbeit und forderte daher einen Zuschlag in Höhe von 30 %. Die Arbeitgeberin wies dieses Ansinnen zurück. Sie führte an, dass der Arbeitnehmer pro Nacht 1 bis 1 ½ Stunden ruhen dürfe. Er könne sich in dieser Zeit entspannen und sich zum Beispiel in die Schlafkabine zurückziehen. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht erhöhen Nacht­a­r­beits­zu­schlag auf 25 %

Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht München gaben der Klage des Arbeitnehmers teilweise statt. Sie hielten einen Nacht­a­r­beits­zu­schlag in Höhe von 25 % für angemessen. Dagegen richtete sich die Revision sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Zuschlag von 30 % bei Dauer­nacht­arbeit für angemessen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hielt einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Brutto­stun­denlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen für einen angemessen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG. Jedoch komme ein höherer Zuschlag in Betracht, wenn die Belastung aufgrund der Art der Tätigkeit oder den Umfang der Arbeitszeit die normalerwiese mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in Nachtarbeit tätig ist. In diesem Fall sei regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen. Es liege auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, einer deutlichen Belastung unterliege.

Verringerung des Zuschlags bei geringer Belastung durch Nachtarbeit

Der Zuschlag könne sich aber auch verringern, so des Bundes­a­r­beits­gericht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit etwa durch Arbeits­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst im Vergleich zum Üblichen geringer sei. Eine solche geringere Belastung habe sich aus dem Vortrag der Arbeitgeberin zu den Ruhephasen ergeben können. Das Landes­a­r­beits­gericht habe diesen Vortrag aber unberück­sichtigt gelassen. Es sei unklar, ob und gegebenenfalls warum es die Ruhephasen als unerheblich angesehen oder ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage es diese als Arbeits­be­reit­schaft gewertet habe.

Aufhebung der Berufungs­ent­scheidung und Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Bundes­a­r­beits­gericht hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf und wies den Rechtstreit zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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