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Dokument-Nr. 21046

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.05.2015

Mindestlohn für pädagogisches Personal gilt auch bei Entgelt­fort­zahlung an Feiertagen und bei Arbeits­un­fä­higkeitRückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung unzulässig

Die Höhe der Entgelt­fort­zahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen Personals in Aus- und Weiter­bildungs­maßnahmen berechnet sich nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindest­lohn­vorschriften.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiter­bil­dungs­maß­nahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeits­ver­hältnis unterfiel kraft "Verordnung über zwingende Arbeits­be­din­gungen für Aus- und Weiter­bil­dungs­dienst­leis­tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozial­ge­setzbuch" (MindestlohnVO) des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindest­stun­den­ver­gütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindest­stun­den­ver­gütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaub­s­ab­geltung berechnete sie nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für Feiertage, Krank­heits­zeiten und als Urlaub­s­ab­geltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 Euro brutto verlangt.

BAG bejaht Anspruch auf Erhalt des Mindestlohns für Feiertage und Zeiten der Arbeits­un­fä­higkeit

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Nach den Bestimmungen des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes (§ 2 Abs. 1, § 3 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeits­un­fä­higkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgel­t­aus­fa­ll­prinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaub­s­ab­geltung bestimmt sich gemäß § 11 BUrlG nach der durch­schnitt­lichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindest­lohn­re­gelung richtet, die - wie hier die MindestlohnVO - keine Bestimmungen zur Entgelt­fort­zahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist in diesen Fällen deshalb unzulässig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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