18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15509

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Urteil26.03.2013Bundesarbeitsgericht1 AZR 813/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3052Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3052
  • NZA 2013, 921Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 921
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil16.09.2011, 6 Sa 613/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.03.2013

Sozialplan­gestaltung darf möglichen Bezug von vorgezogener gesetzlicher Altersrente berücksichtigenBAG verneint Verstöße gegen betriebs­verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­handlungs­grundsatz und Verbot der Alters­diskriminierung

Die Betrie­b­s­parteien dürfen bei der Bemessung von Sozial­planleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebs­verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­handlungs­grundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Alters­diskriminierung im Recht der Europäischen Union. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan berechnet sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhalten die Beschäftigten einen Abfin­dungs­betrag, der sich auf einen 85 prozentigen Brutto­lohn­aus­gleich unter Anrechnung des Arbeits­lo­sen­geldes bis zum frühest­mög­lichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro gezahlt. Er hat den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung gehalten und eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro nach der Standardformel verlangt.

Betrie­b­s­parteien müssen bei rentennahen Arbeitnehmern nur die bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaft­lichen Nachteile ausgleichen

Die Klage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betrie­b­s­än­derung entstehen. Dafür stehen den Betrie­b­s­parteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig. Wegen der Überbrü­ckungs­funktion einer Sozia­l­pla­n­ab­findung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betrie­b­s­parteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaft­lichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berech­nungs­formel ausgleichen. Sie sind nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das gibt auch das Unionsrecht nicht vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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