18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.06.2007

BAG erklärt Solida­ri­täts­streik (Unter­stüt­zungs­streik) für rechtmäßigGericht stärkt Stellung der Gewerkschaften

Gewerkschaften dürfen zu Streiks aufrufen, die dazu dienen, den Arbeitskampf in einem anderen Tarifgebiet zu unterstützen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Dieses Recht folge aus der im Grundgesetz verankerten Betäti­gungs­freiheit der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 GG). Wie bei anderen Arbeits­kampf­maß­nahmen auch, müsse aber der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gewahrt bleiben.

Gewerk­schaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Haupt­a­r­beits­kampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betäti­gungs­freiheit von Gewerkschaften. Dieses Grundrecht schützt alle koali­ti­o­nss­pe­zi­fischen Verhal­tens­weisen. Es überlässt deshalb den Koalitionen die Wahl der Mittel, mit denen sie die Regelung von Arbeits­be­din­gungen durch Tarifverträge erreichen wollen. Zu diesen Mitteln gehört auch der Unter­stüt­zungs­streik. Seine Zulässigkeit richtet sich - wie bei anderen Arbeits­kampf­maß­nahmen - nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Er ist daher rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Haupt­a­r­beits­kampfs offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen ist.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies, anders als die Vorinstanzen, die Klage eines Drucke­rei­un­ter­nehmens ab, das von der Gewerkschaft ver.di wegen eines Unter­stüt­zungs­streiks Schadensersatz verlangte. Die Klägerin druckt u.a. die Zeitung für ein zum selben Konzern gehörendes Verlags­un­ter­nehmen. Dort führte ver.di einen Arbeitskampf um den Abschluss eines neuen Tarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen. Zu dessen Unterstützung rief sie die Beschäftigten der Klägerin zu einem befristeten Streik auf. Daraufhin legten 20 Arbeitnehmer für eine Nachtschicht die Arbeit nieder. Dieser Unter­stüt­zungs­streik war rechtmäßig. Die Gewerkschaft ver.di durfte ihn für geeignet und erforderlich zur Unterstützung ihres Haupt­a­r­beits­kampfs halten; der Streik war unter Berück­sich­tigung der Rechts­po­si­tionen der Klägerin nicht unangemessen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/07 des BAG vom 19.06.2007

der Leitsatz

1. Gewerk­schaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Haupt­a­r­beits­kampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betäti­gungs­freiheit der Gewerkschaften.

2. Die Zulässigkeit eines Unter­stüt­zungs­streiks richtet sich - wie bei anderen Arbeits­kampf­maß­nahmen - nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Haupt­a­r­beits­kampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.

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