22.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 772

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Urteil26.07.2005Bundesarbeitsgericht1 AZR 133/04
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil11.12.2003, 1 Sa 361/03
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.07.2005

Streikteilnahme während Gleitzeit: Arbeitgeber darf den Lohn nicht kürzen

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die in Gleitzeit arbeiten, für die Teilnahme an Streiks keinen Lohn abziehen, wenn sie sich im Zeiter­fas­sungs­system abgemeldet haben. Wer sich aus dem Zeiter­fas­sungs­system abgemeldet habe, streike im rechtlichen Sinne nicht. Dies hat das Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Ein Arbeitnehmer, der an einer Streik­kund­gebung teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleit­zeit­re­gelung zulässigerweise aus dem Zeiter­fas­sungs­system abgemeldet hat, streikt im Rechtssinne nicht. Streik ist die Vorenthaltung der während der Dauer der Streikteilnahme geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer, der entsprechend einer betrieblichen Regelung die Lage seiner täglichen Arbeitszeit autonom bestimmen kann, führt mit dem Abmelden aus dem Zeiter­fas­sungs­system das Ende seiner Arbeitszeit herbei. Danach befindet er sich in Freizeit. Während der Freizeit kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht vorenthalten.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat - anders als das Landes­a­r­beits­gericht - der Klage des Beschäftigten eines Unternehmens der norddeutschen Metallindustrie stattgegeben, mit der dieser die Zahlung seiner Vergütung für eine Arbeitsstunde verlangte. Die Beklagte hatte die vom jeweiligen Stand des Gleitzeitkontos unabhängige monatliche Vergütung des Klägers um den Lohn für die Zeit gekürzt, während derer er an einem Warnstreik der IG Metall teilgenommen hatte. Nach der im Betrieb geltenden Betrie­bs­ver­ein­barung konnten die Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit innerhalb der betrieblichen Öffnungszeit selbst bestimmen. Davon hatte der Kläger Gebrauch gemacht und "ausgestempelt", um nach Ende der Kundgebung erneut "einzustempeln" und seine Arbeit wieder aufzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/05 des BAG vom 26.07.2005

der Leitsatz

Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleit­zeit­re­gelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiter­fas­sungs­system abgemeldet und anschließend an einer Warnstreik­kund­gebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundge­bungs­teilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.

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