18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3791

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Urteil13.02.2007Bundesarbeitsgericht9 AZR 374/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil08.03.2006, 12 Sa 1331/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.02.2007

Keine Minderung von Sonder­leis­tungen wegen der Beteiligung an einem StreikBAG folgt tariflicher Maßre­ge­lungs­klausel

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, so führt dies zum sog. Ruhen des Arbeits­ver­hält­nisses. Er verliert für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonder­leis­tungen anteilig zu mindern. Ob dem Arbeitgeber eine Minde­rungs­be­fugnis zusteht, richtet sich nach den tariflichen Anspruchs­vor­aus­set­zungen und Ausschluss­tat­be­ständen.

Der Kläger hatte sich an dem gewerk­schaftlich geführten Streik zur Durchsetzung des Mantel­ta­rif­vertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) beteiligt. Der Tarifabschluss kam am 25. Februar 2004 zustande, rückwirkend zum 1. Januar 2003. Außerdem vereinbarten die Tarif­ver­trags­parteien eine „Maßre­ge­lungs­klausel“, in der es ua. heißt, dass das Arbeits­ver­hältnis „durch die Arbeits­kampf­maßnahme als nicht ruhend gilt“. Nach dem MTV erhalten die Arbeitnehmer eine Jahresleistung, die „für Zeiten unbezahlter Arbeits­be­freiung“ entsprechend gekürzt wird, sowie bei Urlaubsantritt ein Urlaubsgeld. Der beklagte Verlag hatte beide Leistungen anteilig gekürzt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat den beklagten Verlag zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des beklagten Zeitungsverlags zurückgewiesen. Für Grund und Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld kommt es nach dem Tarifvertrag nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat. Hinsichtlich der Jahresleistung hat der Senat eine Kürzungs­be­fugnis nicht ausgeschlossen. Eine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann ggf. als anspruchs­min­dernde „unbezahlte Arbeits­be­freiung“ angesehen werden. Der Kürzung stand im Streitfall die tarifliche Maßre­ge­lungs­klausel entgegen. Nach ihr ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/07 des BAG vom 13.02.2007

der Leitsatz

Eine Maßre­ge­lungs­klausel, nach der das Arbeits­ver­hältnis "durch die Arbeits­kampf­maßnahme als nicht ruhend" gilt, steht der Minderung einer tariflichen Jahresleistung entgegen, deren Höhe "für Zeiten unbezahlter Arbeits­be­freiung" gekürzt wird.

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