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Dokument-Nr. 18921

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Urteil30.09.2014Bundesarbeitsgericht1 AZR 1083/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 285Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 285
  • NJW 2015, 815Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 815
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.09.2014

Piloten können nicht zum Tragen einer "Cockpit-Mütze" verpflichtet werdenUnter­schiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht bei Piloten und Pilotinnen verstößt gegen betriebs­verfassungs­rechtlichen Gleich­behandlungs­grund­satz

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebs­verein­barung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeit­neh­mer­gruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebs­verfassungs­recht­liche Gleich­behandlungs­grund­satz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Dort sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal Perso­na­l­ver­tre­tungen gebildet. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes an. Nach einer „Betrie­bs­ver­ein­barung Dienst­be­kleidung“ hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flugha­fen­bereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform. Der Kläger hat diese unter­schiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Die Beklagte hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild und die Frisur­ge­staltung weiblicher Cockpit­mit­glieder berufen.

Unter­schiedliche Behandlung von Piloten und Pilotinnen nicht gerechtfertigt

Die auf die Feststellung gerichtete Klage des Piloten, nicht zum Tragen der „Cockpit- Mütze“ verpflichtet zu sein, hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die unter­schiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstößt gegen den betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrt­un­ter­nehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unter­schiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handelt, bedurfte keiner Entscheidung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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