Bundesarbeitsgericht Urteil22.03.2016
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement beschränktKeine Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Betriebsparteien über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem war für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, welches sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das Eingliederungsmanagement mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren wollte der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen.
BAG: Einigungsstelle hat Zuständigkeit überschritten
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten hat. Ihr Spruch beschränkte sich nicht auf die Ausgestaltung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, sondern sah die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online