22.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil22.03.2016

Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungs­management beschränktKeine Beteiligung des Integra­ti­o­nsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen

Das Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesund­heits­schutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmen­vor­schrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrens­grundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeits­un­fä­higkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeits­un­fä­higkeit vorgebeugt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Betrie­b­s­parteien über die Wirksamkeit eines Einigungs­stel­len­spruchs. In diesem war für die Durchführung des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements die Bildung eines Integra­ti­o­nsteams vorgesehen, welches sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das Einglie­de­rungs­ma­na­gement mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren wollte der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen.

BAG: Einigungsstelle hat Zuständigkeit überschritten

Die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats gegen die stattgebende Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten hat. Ihr Spruch beschränkte sich nicht auf die Ausgestaltung eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements, sondern sah die Beteiligung des Integra­ti­o­nsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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