Dokument-Nr. 16274
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- AuR 1969, 157Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 1969, Seite: 157
Arbeitsgericht Wilhelmshaven Urteil06.06.1968
Fristlose Kündigung einer Striptease-Tänzerin wegen ÜbergewichtsErscheinungsbild einer Striptease-Tänzerin ist wesentlicher Vertragsbestandteil
Striptease-Tänzerinnen müssen auf ihr Gewicht achten. Tun sie dies nicht, so kann ihnen fristlos gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt eine Striptease-Tänzerin ein Engagement für den Juli. Im April des Jahres erfüllte sie jedoch nicht die gewünschten Anforderungen des Auftraggebers an dem äußeren Erscheinungsbild und wurde fristlos gekündigt. Die Tänzerin war damit nicht einverstanden und zog vor das Gericht.
Striptease-Tänzerinnen müssen auf Gewicht achten
Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven führte zunächst aus, dass zwar in einer Bar im ländlichen Raum auch noch "abgerundete Formen" einer Striptease-Tänzerin ankommen. In einer mittelgroßen Stadt müsse sie jedoch nach Ansicht des Gerichts auf die Maße und das Gewicht achten. Denn das Erscheinungsbild einer solchen Tänzerin sei wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage.
Fristlose, außerordentliche Kündigung war unzulässig
Erfüllt eine Tänzerin nicht die Anforderungen am Erscheinungsbild, so das Amtsgericht, könne der Arbeitgeber den Vertrag außerordentlich kündigen. Jedoch sei in Anbetracht dessen, dass eine rasche Gewichtsverringerung möglich ist, die Kündigung im April für einen Auftritt im Juli unzulässig gewesen. Die Tänzerin hätte insofern noch genügend Zeit gehabt abzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Arbeitsgericht Wilhelmshaven, ra-online (zt/ArbuR 1969, 157/rb)
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