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Arbeitsgericht Siegburg Urteil22.11.2018

Keine fristlose Eigenkündigung zur "Rettung" von Urlaubs­ansprüchenArbeitnehmer muss Verfall von Urlaubs­ansprüchen bei versäumter Frist für ordentliche Eigenkündigung hinnehmen

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubs­ansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur "Rettung" der Urlaubs­ansprüche ist nicht möglich. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten, einem Garten­bau­un­ter­nehmen langjährig beschäftigt. Der Kläger war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am15. März 2018 kündigte er das Arbeits­ver­hältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15. April 2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaub­s­ab­geltung auch für das Jahr 2016.

Versäumnis des Klägers kann Arbeitgeber nicht zum Nachteil ausgelegt werden

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Er habe die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen und habe keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31. März 2018, da das Arbeits­ver­hältnis erst zum 15. April 2018 habe beendet werden können. Zwar würden gesetzliche Urlaubs­ansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesund­heit­lichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sei. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter. Dies gelte auch bei fortdauernder Arbeits­un­fä­higkeit. Zwar sehe das Gericht auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses, jedoch habe der Kläger es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers könne nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online

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