14.11.2024
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil02.08.2018

Bei Übernahme von Ausbil­dungs­kosten für ausländische Pflegekräfte durch Arbeitgeber muss Rück­zahlungs­verpflichtung vertraglich geregelt werdenUnklarheiten über zurück­zu­zah­lenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit von Rück­zahlungs­vereinbarung

Übernimmt der Arbeitgeber Ausbil­dungs­kosten ausländischer Pflegekräfte muss die Rück­zahlungs­verpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich geregelt werden. Dies entschied, das Arbeitsgericht Siegburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist philippinischer Staats­an­ge­höriger. Die Beklagte betreibt eine Pflege­ein­richtung. Die Beklagte warb auf den Philippinen Pflegekräfte an, die zunächst einen Deutsch- sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten übernahm die Beklagte. Die Parteien schlossen einen Darle­hens­vertrag über 12.900 Euro, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 Euro zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz als Pfleger und erhielt für seine Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt von 530 Euro brutto für 10 Stunden Arbeit pro Woche. Zudem gab es sogenannte "Schattendienste", in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und lernen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Bezahlung der "Schattendienste", weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

Darlehensvertag nach Auffassung des Gerichts unwirksam

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage auf Lohnzahlung ebenso wie die Widerklage auf Darle­hens­rü­ck­zahlung ab. Nach Ansicht des Gerichts vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit ist jedoch die Grund­vor­aus­setzung für eine Zahlungsklage. Der Darlehensvertag war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundes­a­r­beits­gericht an Rückzah­lungs­ver­ein­ba­rungen über Aus- und Fortbil­dungs­kosten stellt. Danach ist eine Rückzah­lungs­ver­ein­barung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbil­dungs­a­d­äquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht des Gerichts die zu zahlende Summe von knapp 12.900 Euro nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurück­zu­zah­lenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzah­lungs­ver­ein­barung.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online

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