18.10.2024
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Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil20.03.2018

Kündigung einer Leiha­r­beit­nehmerin aufgrund gut dreimonatiger Unterbrechung wegen fehlender Einsatz­mög­lichkeit ungerecht­fertigtGrund für fehlende Einsatz­mög­lichkeit muss im Hinblick auf Kündi­gungs­schutz berücksichtigt werden

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass die Kündigung einer Leiha­r­beit­nehmerin nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigung einer Mitarbeiterin eines Zeita­r­beits­un­ter­nehmens. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzel­han­dels­un­ter­nehmen als Kassiererin eingesetzt.

Klägerin erhält Kündigung aufgrund fehlender Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit

Der Kunde lehnte einen Einsatz der Klägerin über den 31. Dezember 2017 hinaus ab. Das Zeita­r­beits­un­ter­nehmen kündigte das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Klägerin zu, sie ab dem 2. April 2018 wieder einzustellen.

Klägerin hält Kündigung für ungerecht­fertigt

Die Klägerin erhob gegen die Kündigung Klage und argumentierte, dass die Kündigung nur ausgesprochen worden sei, um ihren Anspruch aus § 8 Abs. 4 Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz auf diejenige Vergütung, die auch den Stammkräften des Einsatz­be­triebes gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus.

Leiarbeitsfirma verweist auf mangelnde andere Einsatz­mög­lichkeit der Klägerin

Die Beklagte stützte die Kündigung darauf, dass sie keine andere Einsatz­mög­lichkeit für die Klägerin habe. Ein ganz überwiegender Teil ihrer Arbeitnehmer werde bei demselben Einzel­han­dels­un­ter­nehmen eingesetzt wie die Klägerin. Auf die Entscheidung des Kunden, die Klägerin vorübergehend nicht einzusetzen, habe sie selbst keinen Einfluss nehmen können.

Fehlende Einsatz­mög­lichkeit für drei Monate und einen Tag für Kündigung nicht ausreichend

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klage statt und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatz­mög­lichkeit für drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes, dem Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entge­gen­zu­wirken. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschließlich für das eine Einzel­han­dels­un­ter­nehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatz­mög­lichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatz­mög­lichkeit zu berücksichtigen.

Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online

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