Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Bahn-Mitarbeiter ein Foto auf seiner Facebookseite veröffentlicht, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" zeigt. Darunter ist in polnischer Sprache zu lesen: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme". Dieser polnische Text war auf Anfrage eines Lesers vom Arbeitnehmer übersetzt worden. Weiter befindet sich auf der Seite auch ein Foto des Fahrzeugführers in Uniform vor einem Zug der Arbeitgeberin. Sein Steckbrief enthält überdies die ausdrückliche Angabe, dass er bei der DB Regio AG/ S-Bahn Rhein-Neckar und DB Bahn beschäftig sei. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich (hilfsweise ordentlich) gekündigt.
Der Arbeitnehmer hatte sich im Anschluss für die "unüberlegte dumme Tat" vor Zugang der Kündigung entschuldigt. Als gebürtiger Pole habe er einen anderen Bezug zum Thema Auschwitz. Das Foto stamme aus einer polnischen Satirezeitschrift. Den Text habe er amüsant gefunden. Die Arbeitgeberin hält das Verhalten des Fahrzeugführers vor dem Hintergrund, dass auch Flüchtlinge in ihren Zügen fahren, für untragbar.
Das Arbeitsgericht Mannheim (Kammern Heidelberg) erklärte die Kündigung für unwirksam. Allerdings sah das Gericht angesichts des Verhaltens des Klägers eine Pflichtverletzung als gegeben an. Bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes "Arbeit macht frei" sei in Deutschland tabuüberschreitend und mute in Verbindung mit Flüchtlingen menschenverachtend an. Dass es sich dabei um Satire handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf Facebook eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zu Lasten des Arbeitgebers ruf- und geschäftsschädigend auszuwirken.
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Dennoch falle eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger unmittelbar danach bei der Beklagten entschuldigt und das Foto auf seinem Facebook-Account sofort gelöscht habe, zu seinen Gunsten aus. Das Gericht machte deutlich, dass es davon ausgehe, dass der Kläger sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht habe, was er mit der Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite auslösen würde und forderte den Kläger in der schriftlichen Urteilsbegründung ausdrücklich dazu auf, in Zukunft sensibler in sozialen Netzwerken zu agieren.