21.11.2024
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Arbeitsgericht Lübeck Beschluss01.12.2022

Für Streit um Energie­pau­schale sind Finanzgerichte zuständigArbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energie­pau­schale weder eine arbeits­ver­tragliche Leistungs­pflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energie­preis­pauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden und die Sache mit Beschluss an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.

Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsweg zu den Arbeits­ge­richten sei eröffnet. Die Zahlung der Energie­preis­pau­schale setze gemäß § 117 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) ein Arbeits­ver­hältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energie­pau­schale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Brutto­lohn­an­spruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Arbeitsgerichte allein für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig

Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig. Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtss­trei­tig­keiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.

Streit um Energie­preis­pau­schale ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Der Anspruch auf Zahlung der Energie­preis­pau­schale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechts­ver­hältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 i.V.m. § 117 EStG. Die Energie­pau­schale knüpft zwar an ein Arbeits­ver­hältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeits­ver­trags­be­ziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energie­pau­schale weder eine arbeits­ver­tragliche Leistungs­pflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energie­pau­schalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgaben­an­ge­le­genheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energie­pau­schale entsprechend den für Steuer­ver­gü­tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Gegen den Verwei­sungs­be­schluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.

Quelle: Arbeitsgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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