21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil18.09.2019

Kündigung von Mitarbeitern der "Lindenstraße" rechtmäßigMitarbeiter können nach Einstellung der Produktion keine Weiter­be­schäf­tigung verlangen

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters der "Lindenstraße" aus betrieblichen Gründen rechtmäßig war. Da die Produktion der "Lindenstraße" eingestellt werde, können die Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt werden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie - zum Teil seit mehr als 20 Jahren - durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernseh­pro­duktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeits­ver­hältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wenden sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin ihrer Kenntnis nach nächstes Jahr eine andere Serie produzieren werde. Die Befristungen ihres Arbeits­ver­hält­nisses halten sie aufgrund ihrer Anzahl und Dauer für unwirksam.

Kündigungen aus betrieblichen Gründen berechtigt

Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt und hat die Frage der Wirksamkeit der Befristungen offen gelassen. Da die Produktion der "Lindenstraße" eingestellt werde, könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der "Lindenstraße" bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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