21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil15.03.2018

Antrag auf Teilzeit­beschäftigung in der Elternzeit kann nicht mit Verweis auf ersatzweise eingestellte Vertre­tungskraft abgelehnt werdenArbeitgeber darf Teilzeitantrag in der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertre­tungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann.

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeit­be­schäf­tigung unter Verweis auf die eingestellte Vertre­tungskraft ab.

Bei Kenntnis von Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers ist Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen

Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln verwies darauf, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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