18.10.2024
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Arbeitsgericht Kiel Urteil07.01.2014

Steuer­hin­ter­ziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses rechtfertigenKündigung wegen rechtswidriger Abrech­nung­s­praxis gerechtfertigt

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrech­nung­s­praxis steigert, kann mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.

Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reini­gungs­un­ter­nehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reini­gungs­objekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitar­bei­te­rinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Arbeitnehmerin hält Kündigung aufgrund des Vorschlags der Abrech­nung­s­praxis durch den Betriebsleiter für unwirksam

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündi­gungs­schutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrech­nung­s­praxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Die Beklagte bestreitet dies.

Gericht erklärt ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Rücksicht­nah­me­pflicht für wirksam

Das Arbeitsgericht Kiel hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außer­or­dentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Klägerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksicht­nah­me­pflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin überwogen trotz langjähriger Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit, Schwer­be­hin­derung und im Übrigen beanstan­dungs­freier Tätigkeit.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäfts­führung gebilligt werden würde.

Quelle: Arbeitsgericht Kiel/ra-online

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