15.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil26.07.2006

Arbeitgeber kann bei Versand von Privatpost auf Firmenkosten fristlos kündigenVorherige Abmahnung nicht erforderlich

Wer die Frankier­ma­schine seines Arbeitgebers für eigene Privatbriefe nutzt, kann fristlos entlassen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall schob der Kundenbetreuer eines Versi­che­rungs­un­ter­nehmens mindestens neun private Briefe durch die Frankiermaschine des Unternehmens. Eine Postangestellte des Unternehmens wurde auf die Briefe aufmerksam, da die Adressen mit der Hand geschrieben waren. Der Schaden belief sich lediglich auf ca. 5,- EUR. Trotzdem kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer fristlos.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied. Es wies die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers ab.

Eine Kündigung sei auch dann möglich, wenn es sich nur um einzelne Briefe handele und der entsprechende Schaden für das Unternehmen gering sei. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers verwirkliche den Straftatbestand des "Erschleichens von Leistungen" und rechtfertige daher auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung. Eine Abmahnung sei entbehrlich, denn jedem Mitarbeiter müsse klar sein, dass die Frankier­ma­schine des Unternehmens nicht für Privatpost zur Verfügung stehe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts. Danach kann auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, Urt. v. 11.12.2003, 2 AZR 36/03).

Quelle: ra-online (pt)

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