18.10.2024
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Dokument-Nr. 19032

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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil21.10.2014

Kündigung eines spielsüchtigen Ordnungs­amt­an­gestellten der Stadt wegen Untreue rechtmäßigDurchführung eines abgestuften Sankti­o­ns­ver­fahrens aufgrund der geltenden "Dienst­ver­ein­barung Sucht" nicht notwendig

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines spielsüchtigen Ordnungs­amt­an­gestellten der Stadt Hildesheim wegen Veruntreuung von mehr als 100.000 Euro für rechtmäßig erklärt. Das Gericht verwies darauf, dass ein abgestuftes Sankti­o­ns­ver­fahren aufgrund der geltenden "Dienst­ver­ein­barung Sucht" nicht habe durchgeführt werden müssen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit ca. 23 Jahren im Ordnungsamt der beklagten Stadt Hilden als Verwal­tungs­fach­an­ge­stellter beschäftigt. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, gebüh­ren­pflichtige Erlaubnisse, z.B. zum Betrieb einer Schank­wirt­schaft und zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten, erteilt und die - zum Teil überhöht festgesetzten - Gebühren selbst vereinnahmt zu haben. Die insgesamt veruntreute Summe beläuft sich auf mehr als 100.000 Euro.

Arbeitnehmer hält Kündigung aufgrund seiner Spielsucht für unzulässig

Der Kläger hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt, aber die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm gleichwohl nicht kündigen dürfen. Aufgrund seiner Spielsucht fehle ihm die Impuls- und Steue­rungs­fä­higkeit, so dass ihm die Handlungen nicht vorwerfbar seien. Entsprechend einer bei ihr geltenden "Dienst­ver­ein­barung Sucht" sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor dem Ausspruch einer Kündigung zunächst ein abgestuftes Verfahren, bestehend aus Erstgespräch, Zweitgespräch, Ermahnung, 1. Abmahnung und weiterer Abmahnung, zu durchlaufen. Die Beklagte, für die seine Spielsucht offensichtlich gewesen sei, habe ihre Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten verletzt.

Sankti­o­ns­ver­fahren gemäß "Dienst­ver­ein­barung Sucht" berücksichtigt nicht strafbare Handlungen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die gegen die Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen und bereits die erste Kündigung als wirksam erachtet. Es hält die "Dienst­ver­ein­barung Sucht" für nicht einschlägig. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass das darin geregelte abgestufte Sankti­o­ns­ver­fahren Pflicht­ver­let­zungen wie z.B. Verspätungen oder qualitative Fehlleistungen betreffe, die auf typischen, suchtbedingten Ausfa­l­l­er­schei­nungen beruhten, nicht aber strafbare Handlungen. Die Darlegungen des Klägers zu seiner angeblichen Steue­rungs­un­fä­higkeit seien nicht hinreichend konkret. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, warum der Kläger - was unstreitig ist - seine Pflichten immer wieder auch ordnungsgemäß habe erfüllen können. Im Übrigen könne eine außer­or­dentliche, fristlose Kündigung, für die das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und betrie­bs­be­dingten Gründen differenziere, auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflicht­ver­letzung gestützt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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