18.10.2024
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Arbeitsgericht Bonn Urteil23.10.2019

Kein Anspruch auf Entschädigung bei rechts­miss­bräuchlicher BewerbungBewerbung eines Rentners auf freie Stelle zielte offensichtlich einzig auf Erhalt einer Entschädigung ab

Das Arbeitrsgericht Bonn hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) besteht, wenn sich ein Bewerber rechts­miss­bräuchlich verhält.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls war auf der Suche nach einem "Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen". Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbil­dungs­bereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschä­di­gungs­zahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.

ArbG: Kläger ging es ausschließlich um Entschädigung

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechts­miss­bräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewer­bungs­an­schreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschä­di­gungs­an­spruch geltend zu machen. So enthalte das Bewer­bungs­an­schreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage herauf­be­schwören wollen. Diesen Eindruck der Rechts­miss­bräuch­lichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den - aus seiner Sicht überhöhten - Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online (pm/kg)

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