21.11.2024
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Arbeitsgericht Bonn Urteil02.10.2013

Arbeits- und tarif­ver­tragliche Altersgrenzen nach dem Allgemeinen Gleich­be­handlungs­gesetz (AGG) zulässigArbeitnehmer sind durch geregelte Altersgrenzen regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert

Keinen Erfolg beim Arbeitsgericht Bonn hatte ein Rundfunk­jour­nalist mit seiner Klage auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Alters­diskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf eine Entschädigung von mindestens 25.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Ende 2012 hatte der Sender dem Kläger mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rente­n­al­ters­grenze nicht fortgesetzt werde.

Annahme ausreichender Alters­ver­sorgung bei regelmäßiger Beschäftigung von freien Mitarbeitern

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarif­ver­tragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Alters­ver­sorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online

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