Arbeitsgericht Berlin Urteil28.03.2012
Diskriminierung einer Kopftuchträgerin in einem Bewerbungsverfahren unzulässigPotentieller Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
Wird eine gläubige Muslimin aus einem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil sie sich weigern würde ihr Kopftuch während der Arbeit abzunehmen, so stellt dies eine Diskriminierung aus religiösen Gründen dar. Der potentielle Arbeitgeber muss daher eine Entschädigung zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb sich eine gläubige Muslimin auf eine Ausbildungsstelle für eine Zahnarzthelferin. Sie trug aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewerbungsgespräches wurde ihr unter anderem gesagt, dass in der Zahnarztpraxis eine einheitliche Kleidung getragen werde, die aus weißen Hosen, Hemden, T-Shirts oder Blusen bestehe. Bei Operationen müsse zudem ein Mundschutz und eine Haube über dem Haar getragen werden. In diesem Zusammenhang fragte der Zahnarzt, ob die Bewerberin bereit sei, während der Arbeit ihr Kopftuch abzunehmen. Dies verneinte sie. Daraufhin wurde sie vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.
Anspruch auf Entschädigung bestand
Das Arbeitsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bewerberin. Ihr habe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG zugestanden, da sie wegen ihrer Religion diskriminiert wurde.
Kopftuch als Ausdruck religiöser Bekenntnis
Das Kopftuch stelle nach Ansicht des Arbeitsgerichts kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück dar. Daher könne ein Ausbilder das Ablegen aus Gründen der Arbeitssicherheit, der Ästhetik, der Gleichbehandlung oder im Rahmen einer Kleiderordnung nicht verlangen. Vielmehr stelle das Tragen des Kopftuchs ein Akt der Religionsausübung dar. Damit habe das Tragen nicht im Belieben der Bewerberin gestanden, sondern sei Bestandteil ihres Glaubens gewesen. Dabei habe es auch keine Rolle gespielt, dass der Islam das Tragen eines Kopftuchs nicht zwingend verlange. Das Kopftuch sei eben nicht Ausdruck einer rein individuellen, vom Glauben losgelösten Haltung. Es handele sich nicht um eine Marotte, sondern um eine unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit selbst. Insofern könne eine Parallele zur jüdischen Kippa gezogen werden. Das Tragen dieser Kopfbedeckung werde ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben. Sie diene dennoch als Ausdruck des Glaubensbekenntnisses.
Keine Notwendigkeit des Abnehmens
Es habe ebenfalls keine Notwendigkeit bestanden, während der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis aus zahnmedizinischen Gründen das Kopftuch abzunehmen. Das Kopftuch sei nämlich nicht in stärkerem Maße ein Träger von Gesundheitsgefahren als das menschliche Haupthaar. Es habe sich darüber hinaus unproblematisch mit Haube und Mundschutz sowie der einheitlichen Kleidung kombinieren lassen.
Höhe der Entschädigung bemisst sich nach drei Monatsbruttoentgelten
Das Gericht hatte die Höhe der Entschädigung auf drei Monatsbruttoentgelte bemessen, die die Bewerberin im hypothetischen Ausbildungsverhältnis verdient hätte. Ausgehend von dem potentiellen Monatsbruttoentgelt in Höhe von 490 Euro habe sich demnach eine Entschädigung in Höhe von 1.470 Euro ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (vt/tb)