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Dokument-Nr. 15075

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Urteil28.03.2012Arbeitsgericht Berlin55 Ca 2426/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 2752Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 2752
  • NZA-RR 2012, 627Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 627
  • SuP 2012, 734Zeitschrift: Sozialrecht + Praxis (SuP), Jahrgang: 2012, Seite: 734
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Berlin Urteil28.03.2012

Diskriminierung einer Kopftuch­trägerin in einem Bewer­bungs­ver­fahren unzulässigPotentieller Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen

Wird eine gläubige Muslimin aus einem Bewer­bungs­ver­fahren ausgeschlossen, weil sie sich weigern würde ihr Kopftuch während der Arbeit abzunehmen, so stellt dies eine Diskriminierung aus religiösen Gründen dar. Der potentielle Arbeitgeber muss daher eine Entschädigung zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewarb sich eine gläubige Muslimin auf eine Ausbil­dungs­stelle für eine Zahna­rzt­helferin. Sie trug aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewer­bungs­ge­spräches wurde ihr unter anderem gesagt, dass in der Zahnarztpraxis eine einheitliche Kleidung getragen werde, die aus weißen Hosen, Hemden, T-Shirts oder Blusen bestehe. Bei Operationen müsse zudem ein Mundschutz und eine Haube über dem Haar getragen werden. In diesem Zusammenhang fragte der Zahnarzt, ob die Bewerberin bereit sei, während der Arbeit ihr Kopftuch abzunehmen. Dies verneinte sie. Daraufhin wurde sie vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung bestand

Das Arbeitsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bewerberin. Ihr habe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG zugestanden, da sie wegen ihrer Religion diskriminiert wurde.

Kopftuch als Ausdruck religiöser Bekenntnis

Das Kopftuch stelle nach Ansicht des Arbeitsgerichts kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück dar. Daher könne ein Ausbilder das Ablegen aus Gründen der Arbeits­si­cherheit, der Ästhetik, der Gleich­be­handlung oder im Rahmen einer Kleiderordnung nicht verlangen. Vielmehr stelle das Tragen des Kopftuchs ein Akt der Religionsausübung dar. Damit habe das Tragen nicht im Belieben der Bewerberin gestanden, sondern sei Bestandteil ihres Glaubens gewesen. Dabei habe es auch keine Rolle gespielt, dass der Islam das Tragen eines Kopftuchs nicht zwingend verlange. Das Kopftuch sei eben nicht Ausdruck einer rein individuellen, vom Glauben losgelösten Haltung. Es handele sich nicht um eine Marotte, sondern um eine unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit selbst. Insofern könne eine Parallele zur jüdischen Kippa gezogen werden. Das Tragen dieser Kopfbedeckung werde ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben. Sie diene dennoch als Ausdruck des Glaubens­be­kennt­nisses.

Keine Notwendigkeit des Abnehmens

Es habe ebenfalls keine Notwendigkeit bestanden, während der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis aus zahnme­di­zi­nischen Gründen das Kopftuch abzunehmen. Das Kopftuch sei nämlich nicht in stärkerem Maße ein Träger von Gesund­heits­ge­fahren als das menschliche Haupthaar. Es habe sich darüber hinaus unproblematisch mit Haube und Mundschutz sowie der einheitlichen Kleidung kombinieren lassen.

Höhe der Entschädigung bemisst sich nach drei Monats­brut­to­ent­gelten

Das Gericht hatte die Höhe der Entschädigung auf drei Monats­brut­to­entgelte bemessen, die die Bewerberin im hypothetischen Ausbil­dungs­ver­hältnis verdient hätte. Ausgehend von dem potentiellen Monats­brut­to­entgelt in Höhe von 490 Euro habe sich demnach eine Entschädigung in Höhe von 1.470 Euro ergeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (vt/tb)

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