21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil15.08.2019

Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen ostdeutscher Herkunft stellt keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft darMenschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von einem Zeitungsverlag als stell­ver­tre­tender Ressortleiter beschäftigt. Er nahm den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

ArbG verneint Anspruch auf Entschädigung

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Persönlichkeits- oder Gesund­heits­ver­let­zungen

Einen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesund­heits­ver­letzung lehnte das Arbeitsgericht ab, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens - es waren ca. 800.000 Euro im Streit - aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem - einmal angenommenen - Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

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