18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26910

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Urteil10.01.2019Landesarbeitsgericht Hamm11 Sa 505/18
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil17.04.2018, 5 Ca 1285/17
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil10.01.2019

Keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft: Probezeit-Kündigung eines Nigerianers bei Mängeln im Leistungs­bereich gerechtfertigtUnangemessene Äußerungen der Vorgesetzten wiegen nicht schwerer als Leistungs­de­fizite des Angestellten

Das Lande­a­r­beits­gericht Hamm hat entschieden, dass die Kündigung eines in Nigeria geborenen Beschäftigten der Zentralen Auslän­der­behörde Bielefeld, die er kurz vor Ende seiner sechsmonatigen Probezeit erhalten hatte, rechtmäßig erfolgte, da dem Arbeitgeber keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft nachzuweisen war.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Auslän­der­behörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld. Der 30-jährige, verheiratete Kläger mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht trat am 1. Dezember 2016 als Verwal­tungs­an­ge­stellter in ein Arbeits­ver­hältnis mit der Stadt Bielefeld. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Einsatz erfolgte verein­ba­rungsgemäß in der ZAB, die für Asylan­ge­le­gen­heiten zuständig ist. Der Kläger war dem dortigen Team Rückkehr­ma­na­gement zugeordnet. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwa­rz­afrikaner ein. Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine "Neger-Arbeit". Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwar­tungs­gemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück. Durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung sah sich der Kläger aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dafür sprechen nach seiner Auffassung Indizien wie die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten. Die Arbeit­ge­berseite berief sich demgegenüber auf Mängel im Leistungs­bereich.

LAG erklärt Kündigung für gerechtfertigt

Die Klage gegen die Kündigung, verbunden mit einem Antrag auf finanzielle Entschädigung, blieb in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Bielefeld ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht sah keine ausreichend aussa­ge­kräftigen Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen diskri­mi­nie­renden Kündigung. Darauf bezog sich auch das Landes­a­r­beits­gericht Hamm im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung geführten Rechtsgesprächs und wies die Berufung des Klägers zurück. Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrschein­lichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatz­be­schränkung sachlich nachvoll­ziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienst­vor­ge­setzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berück­sich­tigung der angeführten Leistungs­de­fizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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