21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss31.01.2013

Anzeige einer Ordnungs­wid­rigkeit durch den Betriebsrat stellt eine Amtspflicht­ver­letzung darAnzeige rechtfertigt jedoch nicht die Auflösung des Betriebsrats

Der Betriebsrat verletzt seine Verpflichtung zur vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 BetrVG), wenn er den Arbeitgeber zur Unzeit wegen einer angenommenen Ordnungs­wid­rigkeit nach § 121 BetrVG anzeigt. Dies hat das Arbeitsgericht entschieden.

In dem zugrunde legenden Fall stritten sich die Betriebsparteien über die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umstruk­tu­rie­rungs­maßnahme. Im Zuge dieser Ausein­an­der­setzung zeigte der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG an. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­licher Pflichten.

Anzeige darf erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts erstattet werden

Das Arbeitsgericht hat den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe zwar mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Anzeige könne das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit erschüttern. Der Betriebsrat dürfe sie daher erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts und erst dann erstatten, wenn weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbe­stim­mungs­rechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen; eine derartige Sachver­halts­ge­staltung habe nicht vorgelegen. Da der Arbeitgeber jedoch nicht unwesentlich zu den zwischen den Betrie­b­s­parteien aufgetretenen Spannungen beigetragen habe, rechtfertige die genannte Pflicht­ver­letzung bei Abwägung aller Umstände nicht die Auflösung des Betriebsrats.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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