21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss30.06.2016

Arbeitsgericht Berlin zur Mitbestimmungs­vereinbarung bei der Zalando SEKeine gerichtliche Wirksam­keits­prüfung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di

Der Antrag der Vereinten Dienstleistungs­gewerkschaft (ver.di) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungs­vereinbarung bei der Zalando SE wurde als unzulässig abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall stellte die Zalando-SE, eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea – SE), bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung auf, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind. Die Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung wurde durch die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes „Besonderes Verhand­lungs­gremium“ (BvG) getroffen. Dem BvG gehörten Vertreter der Gewerkschaft ver.di nicht an; es löste sich nach Abschluss der Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung auf.

ver.di: Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung wegen fehlender ver.di Vertreter unwirksam

Mit ihrem Antrag hat ver.di die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung unwirksam sei, weil sie zu Unrecht keine Vertreter in das BvG habe entsenden können.

Neuvereinbarung einer Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung stellt gesell­schafts­rechtliche Handlungs­pflicht dar

Das Arbeitsgericht hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil es ver.di an dem erforderlichen Rechts­schut­z­in­teresse fehle. Das erklärte Ziel des Antrags, eine neue Zusammensetzung des SE-Betriebsrats zu erreichen, könne mit der angestrebten Feststellung nicht erreicht werden. Sollte die Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung unwirksam sein, hätte dies nicht die Errichtung eines neuen SE-Betriebsrats zur Folge. Vielmehr wäre die Zalando SE lediglich verpflichtet, das Verhand­lungs­ver­fahren zur Neuvereinbarung einer Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung einzuleiten. Diese gesell­schafts­rechtliche Handlungs­pflicht könne von den Gerichten für Arbeitssachen nicht durchgesetzt werden; insoweit bestehe eine Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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