21.11.2024
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Dokument-Nr. 23955

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.02.2017

Keine gerichtliche Überprüfung der Mitbestimmungs­vereinbarung bei Zalando SE auf Antrag von ver.diAntrag von ver.di wegen fehlenden fortbestehenden Rechts­ver­hält­nisses zwischen der Zalando SE und ver.di unzulässig

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Vereinten Dienstleistungs­gewerkschaft ver.di auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungs­vereinbarung bei der Zalando SE für unzulässig gehalten.

Eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea – SE) wird ausgehend von bereits bestehenden Gesellschaften gegründet. Hierbei ist nach dem SEBetei­li­gungs­gesetz* eine Betei­li­gungs­ver­ein­barung zur weiteren Regelung der Mitbestimmung zu treffen. Diese wird für die Arbeitnehmer von einem „Besonderen Verhand­lungs­gremium“ verhandelt, das sich aus Vertretern der Arbeit­neh­mer­schaft zusammensetzt. Nach Abschluss einer Vereinbarung löst sich das Verhand­lungs­gremium auf.

Gewerkschaft ver.di hält Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung für unwirksam

Bei der Zalando SE wurde mit einem solchen Besonderen Verhand­lungs­gremium eine Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung getroffen. Die Gewerkschaft ver.di hat geltend gemacht, dass diese Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung unwirksam sei, weil ver.di entgegen den gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung des Besonderen Verhand­lungs­gremiums keine Vertreter in dieses Gremium habe entsenden können.

LAG erklärt Antrag von ver.di für unzulässig

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat diesen Antrag für unzulässig gehalten, weil zwischen der Zalando SE und ver.di kein fortbestehendes Rechts­ver­hältnis bestehe, wie dies für gerichtliche Feststellungen zum Verhältnis der Beteiligten erforderlich sei. Für den weiteren Antrag, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung erneut durchzuführen, seien die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Rechts­be­schwerde an das Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Erläuterungen

* Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675)

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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