18.10.2024
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Dokument-Nr. 5987

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Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss29.04.2008

Mitbe­stim­mungs­re­gelung von Porsche: VW-Konzern­be­triebsrat verliert Rechtstreit gegen PorscheMitbe­stim­mungs­ver­ein­barung der Porsche Holding ist rechtmäßig

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Mitbe­stim­mungs­re­gelung von Porsche gebilligt. Wegen des fehlenden Einflusses auf VW habe man dessen Gremien nicht einbeziehen müssen, befanden die Richter. Die Mitbe­stim­mungs­ver­ein­barung zwischen Porsche und seinem Betriebsrat war ohne das Mitwirken der Arbeit­neh­mer­ver­treter von Volkswagen zustande gekommen.

Die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE ist - zum jetzigen Zeitpunkt - wirksam. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Anträge des Konzern­be­trie­bsrats der Volkswagen AG zurückgewiesen. Dieser hatte im Wesentlichen die Feststellung der Rechts­un­wirk­samkeit der am 20.06.2007 geschlossenen Betei­li­gungs­ver­ein­barung und die Herbeiführung einer neuen Vereinbarung unter seiner Mitwirkung erstrebt mit dem Ziel einer stärkeren Repräsentanz der VW-Beschäftigten im Betriebsrat und Aufsichtsrat der SE.

Der Haupt­streitpunkt war, ob ein Beherr­schungs­ver­hältnis zwischen Porsche und der Volkswagen AG vorliegt. Der Antragsteller hat ein derartiges Beherr­schungs­ver­hältnis unter anderem aus einer faktischen Haupt­ver­samm­lungs­mehrheit, der Ausübung von Perso­na­l­ent­schei­dungs­gewalt, aus personellen Verflechtungen auf Leitungsebene, einer wirtschaft­lichen Abhängigkeit der VW AG von der Porsche Automobil Holding SE aufgrund Vertrags­ge­staltung und aufgrund des eigenen Verhaltens von Porsche behauptet. Die anderen Beteiligten sind diesen Argumenten im Einzelnen entge­gen­ge­treten und haben hierzu auch auf die Besonderheiten des VW-Gesetzes und der VW-Satzung verwiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war weder bei Entstehung der Betei­li­gungs­ver­ein­barung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor Gericht ein derartiges Beherr­schungs­ver­hältnis gegeben. Auf ein mögliches zukünftiges Beherr­schungs­ver­hältnis komme es für die gerichtliche Entscheidung nicht an.

Die Porsche Automobil Holding SE wurde am 13.11.2007 in das Handelsregister eingetragen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft ist im SE-Betei­li­gungs­gesetz (SEBG) geregelt. Auf betrieblicher Ebene ist ein SE-Betriebsrat zu errichten, der grenz­über­schreitend die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer wahrnimmt; auf Unter­neh­men­sebene sind Arbeit­neh­mer­ver­treter in das Aufsichtsorgan (im konkreten Fall: Aufsichtsrat) zu entsenden. Bei Planung der Gründung einer SE sind die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungen in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochter­ge­sell­schaften und betroffenen Betrieben zu informieren. Ob es sich bei der Volkswagen AG um eine betroffene Tochter­ge­sell­schaft handelt, war zwischen den Beteiligten umstritten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Stuttgart vom 29.04.2008

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