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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 17711

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Beschluss18.02.2014Arbeitsgericht Berlin38 Ga 2145/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 43/2014, Anm. 5, Leona Sofie Sixtusjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 43, Anmerkung: 5, Autor: Leona Sofie Sixtus
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ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Berlin Beschluss18.02.2014

Hertha-Profi: Kein Anspruch auf Teilnahme am Training der Lizenz­mann­schaftPflicht zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft arbeits­ver­traglich festgelegt

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Fußballprofis Peer Kluge, am Training der Lizenz­mann­schaft von Hertha BSC teilnehmen zu können, ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Hertha BSC hatte Peer Kluge angewiesen, vorübergehend am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft teilzunehmen. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte Peer Kluge erreichen, wieder am Profitraining teilnehmen zu können.

Arbeits­ver­tragliche Bestimmung ist rechtswirksam und für beide Vertrags­parteien bindend

Der Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin keinen Erfolg, weil sich der Spieler arbeits­ver­traglich verpflichtet hatte, auch an einem Training der 2. Mannschaft teilzunehmen. Diese vertragliche Bestimmung sei rechtswirksam und für beide Vertrags­parteien bindend.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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