24.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 15308

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Urteil22.02.2013Amtsgericht Aachen6 Ca 3662/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 7/2014, Anm. 4, André Zimmerman und Sebastian Schulzjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 7, Anmerkung: 4, Autor: André Zimmerman und Sebastian Schulz
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Amtsgericht Aachen Urteil22.02.2013

Kündigung des Trainerstabs eines Aachener Fußball-Clubs unwirksamVertrags­klauseln entziehen Arbeitnehmern in unzulässiger Weise Recht auf Erhebung einer Kündigungs­schutzklage

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass die Trennung eines überregional bekannten Sportvereins aus Aachen von ihrem Cheftrainer, dessen Co-Trainern und dem Torwarttrainer unwirksam ist. Die vom Verein bei der Kündigung herangezogenen Klauseln aus dem Anstel­lungs­vertrag sind unzulässig, da sie dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht entziehen, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob die Trennung eines überregional bekannten Sportvereins aus Aachen von ihrem Cheftrainer, dessen Co-Trainern und dem Torwarttrainer wirksam ist.

Arbeitsgericht erklärt Kündigungen für unwirksam

Die dagegen gerichteten Kündi­gungs­schutz­klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Die Kündigungen sind unwirksam, die Arbeits­ver­hältnisse bestehen fort. Das Gericht verurteilte den beklagte Verein dazu, die Kläger in ihren jeweiligen Trainer­funk­tionen weiter zu beschäftigen.

Arbeitgeber beruft sich auf Klauselwerk im Anstel­lungs­vertrag

Bei den ersten Kündigungen vom 3. September 2012 glaubte der Arbeitgeber sich auf ein Klauselwerk im Anstel­lungs­vertrag stützen zu können, das im Bereich des Profifußballs üblich ist. Nach dieser Klausel kann der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis jederzeit kündigen und muss dem Arbeitnehmer lediglich drei Brutto­mo­nats­ge­hälter Abfindung zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Recht auf Zurwehrsetzung gegen unberechtigte Kündigung darf nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden

Das Arbeitsgericht hielt diesen Verzicht für unwirksam, er entziehe dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Dieses Recht könne nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden, auch wenn ihm für den Fall der Kündigung eine Abfindung zugesagt war. Da auch kein anderer tragfähiger Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung nach Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam.

Berufen auf Sonder­kün­di­gungsrecht bei verpasstem Aufstieg in die 2. Bundesliga ebenfalls unzulässig

Die am 9. Januar 2013 gegen den Cheftrainer und der Co-Trainer ausgesprochene weitere Kündigung erklärte das Arbeitsgericht ebenfalls für unwirksam. Diese Kündigungen wollte der beklagte Fußballverein auf eine weitere Klausel im Anstel­lungs­vertag stützen, die ihm ein Sonder­kün­di­gungsrecht einräumt, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht feststellte. Auch diese Klausel verstoße gegen die zwingenden Regelungen des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen/ra-online

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