Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beigeladene Juristin, seit 2006 zugelassene Rechtsanwältin, beantragte im Jahre 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Seit einigen Jahren ist sie bei einer städtischen Tochtergesellschaft, welche Aufgaben der kommunalen Beschäftigung wahrnimmt, angestellt. Aufgrund einer Abordnung wird die Juristin beim Jobcenter Arbeit und Grundsicherung der im Rheinland gelegenen Stadt tätig. Dort ist sie - so ihre Tätigkeitsbeschreibung - bei fachlicher Unabhängigkeit in den Bereich der Geschäftsführung eingegliedert, klärt Rechtsfragen aus den Bereichen des Zivil- und Sozialrechts und setzt die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Jobcenter um. Zugleich berät sie die Geschäftsführung in Beschäftigungsfragen, verhandelt und gestaltet Dienstvereinbarungen sowie Miet-, Reinigungs-, Beratungs- und Versicherungsverträge. Gegebenenfalls verhandelt sie mit Unternehmen und schließt außergerichtliche Vergleiche. Zudem vertritt sie im Interesse des Jobcenters Fälle von dessen Kunden außergerichtlich und gerichtlich, etwa in Mietsachen vor dem Amtsgericht oder in sozialrechtlichen Belangen vor dem Verwaltungsgericht.
Im August 2016 entschied die im vorliegenden Verfahren beklagte Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln, die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. Gegen diesen Bescheid klagte die Deutsche Rentenversicherung aus Berlin, die die Auffassung vertrat, dass die Beigeladene die Voraussetzung für diese Zulassung nicht erfülle.
Die Klage war im Ergebnis erfolgreich. Der Beigeladenen wäre, so der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, bereits die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Bereits deswegen könne sie nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden (In dem vor dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren war nur über die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin zu befinden). Die Beigeladene übe derzeit Tätigkeiten aus, so der Anwaltsgerichtshof, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar sein. Deswegen liege ein Grund vor, ihr bereits die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen.
Ein Rechtsanwalt könne zwar verschiedene Berufe wählen und nebeneinander ausüben. Dabei müsse allerdings die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gewahrt bleiben. Ein weiterer Beruf dürfe das Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht in Mitleidenschaft ziehen. Für das rechtsuchende Publikum dürften keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts entstehen. Die Anstellung eines Anwalts im öffentlichen Dienst könne wegen einer damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsfeld der freien Advokatur nicht zu vereinbaren sein. Zu beurteilen sei dies nach den Umständen des Einzelfalls.
Vorliegend sei das Tätigkeitsfeld der Beigeladenen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Jobcenters in den Fällen der Kunden mit der Tätigkeit eines unabhängigen Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren. So vertrete sie beispielsweise das Jobcenter in Mietstreitigkeiten vor dem Amtsgericht und sozialrechtlichen Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht. Dabei könne sie auch selbständig Vergleiche abschließen. Den Umfang dieser außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit beziffere sie mit ca. 10-15 % ihrer Arbeitsleistung.
Insbesondere diese Tätigkeit sei geeignet, in den Augen der Rechtsuchenden das Bild eines unabhängigen Rechtsanwalts zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sei ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren, wenn das Angestelltenverhältnis die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringe. Dann werde der Rechtsanwalt zugleich als "behördlicher Repräsentant" wahrgenommen und erwecke den Eindruck, er könne aufgrund dieser herausgehobenen Stellung mehr bewirken als andere, von staatlichen Stellen unabhängige Rechtsanwälte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online