21.11.2024
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Anwaltsgerichtshof NRW Urteil07.10.2016

Aufnah­me­ver­wei­gerung eines ausländischen Rechtsanwalts in deutsche Rechts­an­walts­kammerUnwürdiges Verhalten rechtfertigt Verweigerung

Einem ausländischen Rechtsanwalt kann die Aufnahme in eine deutsche Rechts­an­walts­kammer zu versagen sein, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Er ist dann nicht berechtigt, sich unter seiner Berufs­be­zeichnung in Deutschland niederzulassen und hier in den erlernten Rechtsgebieten anwaltlich tätig zu werden. Dies hat der Anwalts­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit entschieden.

Im vorliegenden Fall ist der im Jahre 1959 in Indien geborene Kläger aus einer Großstadt im westlichen Ruhrgebiet indischer Staats­an­ge­höriger. 1985 wurde er als "Advocate" in die Rolle der Rechtsanwälte beim indischen "Bar Council" für die Bundesstaaten Punjab und Haryana eingeschrieben. In Deutschland erwarb er 2013 u.a. den Titel eines Magisters des Rechts auf den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Strafrechtlich trat der Kläger in den Jahren 1996 - 2007in Deutschland mehrfach in Erscheinung: 1996 wurde er wegen Gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, 2004 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufs­be­zeich­nungen und Abzeichen - der Kläger hatte sich unzulässiger Weise als Steuerberater ausgegeben -, 2007 wegen eines Verkehrsdelikts und wegen Vortäuschens einer Straftat strafrechtlich verurteilt.

Kläger begehrt Aufnahme in Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf

Im Jahre 2015 beantragte der Kläger gemäß § 206 Abs. 1 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen zu werden. Den Antrag wies die beklagte Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf unter Hinweis auf die straf­recht­lichen Verurteilungen des Klägers mit einem im April 2016 erlassenen Bescheid zurück.

Verpflich­tungsklage gegen Ableh­nungs­be­scheid erfolglos

Die gegen den Bescheid beim Anwalts­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Verpflich­tungsklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf habe, so der Anwalts­ge­richtshof, den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei zwar qualifiziert, einen dem Beruf des deutschen Rechtsanwalts entsprechenden Beruf auszuüben. Einen solchen Beruf stelle der Beruf eines indischen "Advocate" dar. Er sei dennoch nicht in die Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf aufzunehmen.

Voraussetzungen für Zulas­sungs­ver­wei­gerung ebenfalls erfüllt

Ebenso wie eine Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft sei eine gem. § 206 Abs. 1 BRAO beantragte Aufnahme in eine Rechts­an­walts­kammer zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, dem Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzung sei beim Kläger erfüllt. Zwar liege seine gewichtigste strafrechtliche Verurteilung wegen Gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern annähernd 20 Jahre zurück. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Kläger über einen Zeitraum von elf Jahren drei weitere Male strafrechtlich verurteilt worden sei. Die erste Verurteilung habe er sich daher nicht hinreichend zur Warnung gereichen lassen. Vielmehr sei er im Jahr 2004 zudem wegen einer Straftat verurteilt worden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jetzt zu entscheidenden Antrag stehe. So gehe es bei seinem Antrag gerade um die Frage, ob er unter einer bestimmten Berufs­be­zeichnung im Rechtsverkehr tätig werden dürfe. Die beiden weiteren straf­recht­lichen Urteile aus dem Jahre 2007 zeigten seine unzureichende Einstellung gegenüber Straf­rechts­normen. Vor diesem Hintergrund habe die beklagte Rechts­an­walts­kammer den Antrag des Klägers zu Recht unter Hinweis auf sein "massiv gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz" abgelehnt.

Erläuterungen

§ 206 Abs. 1 Satz 1 BRAO - Niederlassung - lautet wie folgt:

Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthan­dels­or­ga­ni­sation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufs­be­zeichnung des Herkunfts­s­taates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunfts­s­taates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechts­an­walts­kammer aufgenommen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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