21.11.2024
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Dokument-Nr. 18136

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Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern Beschluss20.09.2012

Durchsuchung von Kanzleiräumen im Rahmen eines anwalts­gerichtlichen Verfahrens nur bei strikter Wahrung des Verhältnismäßig­keits­grund­satzes zulässigVorhandene mildere, gleich effektive Mittel sind stets voher zu ergreifen

Die Durchsuchung von Büroräumen eines Rechtsanwalts darf unter strikter Wahrung des Verhältnismäßig­keits­grund­satzes angeordnet werden. Sind mildere, gleich effektive Mittel vorhanden, um den Zweck der Durchsuchung zu erfüllen, sind diese zu ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs Mecklenburg-Vorpommern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Rechtsanwalt wurden mehrere Verstöße gegen die Berufspflicht vorgeworfen. So soll er mehrmals den Gegenanwalt umgangen, ordnungsgemäße Zustellungen nicht entge­gen­ge­nommen sowie Empfangs­be­kenntnisse nicht unverzüglich mit Datum versehen, erteilt haben. Gegen den Rechtsanwalt wurde daher ein anwalts­ge­richt­liches Verfahren eingeleitet. Im Rahmen des Verfahrens ordnete das Anwaltsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Februar 2012 die Durchsuchung der Kanzleiräume an. Zweck der Durchsuchung sollte es sein, entlastendes Beweismaterial zu finden. Der Anwalt hielt die Durchsuchung für rechtswidrig und legte daher gegen den Durch­su­chungs­be­schluss Beschwerde ein.

Rechts­wid­rigkeit des Durch­su­chungs­be­schlusses

Der Anwalts­ge­richtshof Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, da sie unverhältnismäßig gewesen sei.

Besondere Beachtung der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Bei der Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen müsse nach Ansicht des Anwalts­ge­richtshofs die Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit genau geprüft werden. Denn es werde dabei nicht nur schwerwiegend in die Unver­letz­lichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Vom Schutz des Grundrechts seien auch beruflich genutzte Räume umfasst. Es sei zudem insbesondere zu beachten, dass sich die Maßnahme gegen einen Berufs­ge­heim­nis­träger richtet. Durch die Durchsuchung von Kanzleiräumen könne die Vertrau­ens­be­ziehung zwischen Mandant und Anwalt gefährdet werden.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Durchsuchung wegen Vorhandensein von milderen Mitteln

Davon ausgehend hielt der Anwalts­ge­richtshof die Durchsuchung für unver­hält­nismäßig, da der Zweck der Durchsuchung durch weniger einschneidende Maßnahmen habe erreicht werden können. Die Durchsuchung sei daher nicht erforderlich gewesen. Zweck der Durchsuchung sei es gewesen, entlastendes Material aufzufinden. Dies sei aber auch durch Vorlage der Handakten durch den Anwalt sowie der Benennung und anschließenden Befragung seiner Mitarbeiter möglich gewesen. Zudem haben auch die gegnerischen Anwälte vernommen werden können.

Quelle: Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (zt/NJW 2013, 484/rb)

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