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Anwaltsgerichtshof Berlin Urteil25.03.2015

Widerruf der Anwalts­zu­lassung aufgrund Tätigkeit als Immobi­li­en­maklerTätigkeit als Immobi­li­en­makler mit Rechts­an­waltsberuf unvereinbar

Die Tätigkeit eines Immobi­li­en­maklers ist mit dem Rechts­an­waltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Daher kann einem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden, wenn er als Zweitberuf Geschäftsführer einer Immobilien­handels­gesellschaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Rechtsanwalt im Mai 2014 von der örtlich zuständigen Rechts­an­walts­kammer die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft entzogen. Hintergrund dessen war, dass der Anwalt einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Immobi­li­en­han­dels­ge­sell­schaft nachging. Der Rechtsanwalt hielt den Entzug der Zulassung für unzulässig und erhob daher Klage.

Entzug der Anwalts­zu­lassung rechtmäßig

Der Anwalts­ge­richtshof Berlin entschied gegen den Rechtsanwalt. Der Entzug der Anwaltszulassung sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Bundes­rechts­an­walts­ordnung rechtmäßig gewesen. Die Tätigkeit als Immobilienmakler sei mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Denn es bestehe die deutliche Gefahr einer Inter­es­sen­s­kol­lision. Potentielle Mandanten haben begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts entwickeln und damit das Ansehen der Rechts­an­walt­schaft insgesamt beeinträchtigen können.

Zweifel an Unabhängigkeit aufgrund Tätigkeit als Immobi­li­en­makler

Es sei nach Ansicht des Anwalts­ge­richtshofs zu beachten gewesen, dass Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs Kenntnisse von Geld und Immobi­li­en­vermögen des Mandanten erhalten. In seinem Zweitberuf als Makler wiederum könne ein Rechtsanwalt an der Umschichtung des Vermögens verdienen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass er im eigenen Courta­g­e­in­teresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfe. Er könne sich also von seinem Provi­si­ons­in­teresse leiten lassen und seine anwaltliche Leistung so erbringen, dass der Mandant den Kauf- oder Mietvertrag abschließe.

Verlust des Einkommens keine unzumutbare Härte

Zwar könne ausnahmsweise der Widerruf der Anwalts­zu­lassung wegen einer unzumutbaren Härte ausgeschlossen sein, so der Anwalts­ge­richtshof. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Soweit der Rechtsanwalt geltend gemacht habe, er verliere durch den Widerruf sein Einkommen, stelle dies keine unzumutbare Härte dar. Denn der Verlust des Einkommens aus dem Anwaltsberuf gehe mit dem Entzug der Zulassung einher. Zudem sei dem Anwalt seit Jahren bekannt gewesen, dass die Rechts­an­walts­kammer die Tätigkeit als Geschäftsführer der Immobi­li­en­han­dels­ge­sell­schaft beanstandet habe und zum Anlass eines Widerrufs der Zulassung nehmen würde. Er hätte daher seine Tätigkeit beenden müssen, um nicht den Widerruf zu riskieren.

Quelle: Anwaltsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)

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