18.10.2024
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Dokument-Nr. 17696

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Urteil25.11.2013BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 10/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 187Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 187
  • BRAK-Mitt 2014, 102Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 102
  • NJW-RR 2014, 498Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 498
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Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Frankfurt a.M. , Urteil12.12.2011, 1 AGH 7/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.11.2013

Anwalt darf als Headhunter im Zweitberuf auf die Pirsch nach Juristen gehenAnwaltliche Unabhängigkeit nicht gefährdet

Ist ein Rechtsanwalt im Zweitberuf als Perso­na­l­ver­mittler für Juristen tätig, so gefährdet das seine anwaltliche Unabhängigkeit zumindest dann nicht, wenn seine Kanzlei nicht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig ist und seine Personal­beratungs­firma keine rechtliche Beratung vornimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Rechtsanwalt im Mai 2011 seine Zulassung entzogen. Die zuständige Rechts­an­walts­kammer begründete diesen Schritt damit, dass der Rechtsanwalt als Zweitberuf als Perso­na­l­ver­mittler (Headhunter) tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermittelte er ausschließlich Juristen an andere Juristen. Gegen den Entzug seiner Anwaltszulassung erhob der Rechtsanwalt vor dem Anwalts­ge­richtshof Frankfurt a.M. erfolglos Klage. Nunmehr musste sich im Berufungs­ver­fahren der Bundes­ge­richthof mit dem Fall beschäftigen.

Entzug der Anwalts­zu­lassung unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Denn der Entzug der Anwalts­zu­lassung sei unzulässig gewesen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO sei zwar die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen.

Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit zweit­be­ruf­licher Tätigkeit als Personalberater möglich

Zwar erkannte der Bundes­ge­richtshof an, dass die zweitberufliche Tätigkeit als Personalberater mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sein kann, soweit er im Rahmen der Personalvermittlung auch rechtlich beratend tätig wird. Die Unabhängigkeit seiner Beratung könne nämlich gefährdet sein, wenn er bei der Neugewinnung von Kunden und der damit verbundenen Beratung der Kunden das wirtschaftliche Interesse seiner Perso­nal­be­ra­tungsfirma im Blick hat. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Rechtsanwalt seine Mandanten unter Ausnutzung seines, durch die Beratung erlangtes, Wissen als Kunden für seine Perso­nal­be­ra­tungsfirma gewinnen möchte (BGH, Beschl. v. 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 = NJW 2008, 1318). Im vorliegenden Fall habe eine solche Gefahr nicht bestanden.

Keine Gefahr für anwaltliche Unabhängigkeit im konkreten Fall

Im konkreten Fall verneinte der Bundes­ge­richtshof jedoch eine Gefahr für die anwaltliche Unabhängigkeit. Denn zum einen sei der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Perso­na­l­ver­mittlung nicht rechtlich beratend tätig geworden. Zum anderen sei die Gefahr einer Wissens­aus­nutzung fernliegend gewesen. Zwar sei nicht völlig auszuschließen gewesen, dass der Rechtsanwalt Mandanten in arbeits­recht­lichen Fragen berät und sie dabei auf eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses drängt, um sie dann als Kunden für seine Perso­nal­be­ra­tungsfirma zu gewinnen. Ein solches Vorgehen sei aber fernliegend gewesen, da der Rechtsanwalt mit seiner Kanzlei nicht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig war. Zudem sei eine Überschneidung des Kreises seiner Mandanten mit dem Kreis der Kunden für seine Perso­nal­be­ra­tungsfirma unwahr­scheinlich gewesen, da er ausschließlich Juristen an Juristen vermittelte.

Fernliegende Möglichkeit einer Gefahr genügt mit Blick auf die Berufs­aus­übungs­freiheit nicht

Eine fernliegende Möglichkeit einer Gefahr genüge nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs mit Blick auf die grundsätzliche Berufs­aus­übungs­freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) aber nicht für eine Entziehung der Anwalts­zu­lassung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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