18.01.2025
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Amtsgericht Zeitz Beschluss20.12.2016

Aufkleben eines Stinkefingers in EU-Sternenkranz des Autokenn­zeichens stellt Ordnungs­wid­rigkeit darVerhängung einer Geldbuße von 10 EUR

Wer in den EU-Sternenkranz des Autokenn­zeichens einen Stinkefinger-Aufkleber platziert, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit. Dies rechtfertigt eine Geldbuße von 10 EUR. Dies hat das Amtsgericht Zeitz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer im September 2016 mittels eines Bußgeld­be­scheids eine Geldbuße von 10 EUR verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene in den EU-Sternenkranz seiner Autokennzeichen einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Geldbuße von 10 EUR aufgrund Ordnungs­wid­rigkeit rechtmäßig

Das Amtsgericht Zeitz entschied gegen den Betroffenen. Ihm sei zur Last zu legen, dass seine beiden Kennzei­chen­schilder nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeug­zu­las­sungs­ver­ordnung in Verbindung mit Anlage 4 entsprochen habe. Dafür sei eine Regelgeldbuße von 10 EUR vorgesehen, so das Amtsgericht. Gemäß Anlage 4 sei das Euro-Feld erforderlich. Zeichen innerhalb des Sternenkranzes seien nicht vorgesehen.

Quelle: Amtsgericht Zeitz, ra-online (vt/rb)

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